Was gehört zum Nachlass?

Nachlass und Erbschaft: Klarheit im Verwirrspiel – was bleibt, was geht, und wer bekommt es?
Was gehört zum Nachlass?

Das Wichtigste in Kürze:

  • als Nachlass wird alles bezeichnet, was eine Person hinterlässt, sowohl Aktiva als auch Passiva
  • eine Erbschaft beinhaltet in der Regel nur Teile des Nachlasses
  • Nicht vererbbare Rechte und Pflichten, Versicherungen mit Bezugsberechtigten, bestimmte Rentenansprüche oder auch Vermögenswerte mit Übertragungsregeln außerhalb des Erbrechts gehören nicht zum Nachlass
  • es macht Sinn, den Nachlass schon zu Lebzeiten zu regeln

 

Nachlass und Erbschaft: Wo liegt der Unterschied?

Die Begriffe Nachlass und Erbschaft werden oft synonym verwendet und auch im Gesetz sowie im juristischen Fachjargon gibt es beide Begriffe. Sowohl Nachlass als auch Erbschaft werden im BGB geregelt, doch es gibt einige Unterschiede, die zu beachten sind. 

Als Nachlass ist das Gesamtvermögen des Verstorbenen zu verstehen, während die Erbschaft der Anteil ist, den die Erben nach Abzug von Schulden und anderen Verpflichtungen erhalten. Von der Erbschaft ist ebenso die Rede, wenn es um die Rechtsstellung des Erben geht, der Nachlass beschreibt hingegen das Vermögen, welches auf die Erben übergegangen ist. 

Das Erbe wird auch als Erbschaft bezeichnet und ist im Großteil der Fälle nur ein Teil des Nachlass­es. Nur selten erbt eine Person alles, was ein Erblasser hinterlässt, sondern es gibt oftmals mehrere Erben.

Was gehört zum Nachlass?

Als Nachlass wird die „Erbschaftsmasse“ bezeichnet, aus der sich dann die Erbschaft für den Erben ergibt. Der Nachlass beschreibt somit die Gesamtheit des Vermögens und der Schulden, die eine verstorbene Person, der Erblasser, hinterlässt. Dazu gehören nicht nur die positiven Vermögenswerte wie Geld und Immobilien (Aktiva), sondern auch Verbindlichkeiten wie Schulden oder Kredite (Passiva).

Zum Nachlass gehören demnach sowohl Vermögenswerte, Schulden als auch erbrechtliche Verpflichtungen, die als Nachlassaktiva und -passiva bezeichnet werden. Diese umfassen alle vererblichen Güter und Rechtspositionen, deren Inhaber der Erblasser war. 

Nachlassaktiva und -passiva können folgendes beinhalten:

  • sämtliches Eigentum des Erblassers
  • alle vertraglichen Ansprüche, die der Erblasser zu Lebzeiten hatte, wie beispielsweise Geschäftsbeziehungen zu Banken 
  • Verbindlichkeiten und vertragliche Verbindlichkeiten des Erblassers (Erblasserschulden) in Form von Darlehen oder Verträgen 

 

Zum Nachlass gehören ebenfalls die Erbfallschulden, welche die Bestattungskosten und die Kosten der Grabstelle sowie für etwaige Kosten des Nachlassgerichts (Testamentseröffnung, Erbschein) beinhalten. 

Was gehört nicht zum Nachlass?

Zum Nachlass gehören grundsätzlich das gesamte Vermögen sowie die Verbindlichkeiten einer verstorbenen Person (Erblasser). Es gibt jedoch auch Punkte, die nicht Teil des Nachlasses sind, wie beispielsweise:

Nicht vererbbare Rechte und Pflichten, wie das Nießbrauchrecht oder höchstpersönliche Rechte: 

Diese sind untrennbar mit der Person des Verstorbenen verbunden und gehen deshalb nicht auf die Erben über. Dazu gehören beispielsweise das Persönlichkeitsrecht, Unterhaltsansprüche, Sorgerecht oder wie zuvor erwähnt das Nießbrauchrecht.

Versicherungen mit Bezugsberechtigten:

Wenn der Erblasser eine Lebensversicherung abgeschlossen hat und ein bestimmter Bezugsberechtigter benannt wurde, fällt die Auszahlung in der Regel nicht in den Nachlass, sondern direkt an die berechtigte Person. Nur dann, wenn der Erblasser im Versicherungsvertrag keinerlei Bezugsberechtigung bestimmte, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass. Auch bei Unfallversicherungen mit einer festgelegten Begünstigung wird die Leistung in der Regel direkt an den Begünstigten gezahlt und nicht dem Nachlass zugerechnet.

Bestimmte Rentenansprüche:

Zahlungen, die etwa nach dem Tod des Versicherten an Hinterbliebene gehen (wie Witwen- oder Waisenrente), gehören nicht zum Nachlass.

Vermögenswerte mit Übertragungsregeln außerhalb des Erbrechts:

Bei Eheleuten, die eine Gütergemeinschaft vereinbart haben oder gemeinschaftliche Bankkonten führen, kann das Vermögen teilweise direkt an den überlebenden Ehegatten übergehen und ist nicht Teil des Nachlasses. Ähnliches gilt auch für Eigentum, das aufgrund eines Gesellschaftsvertrags direkt übergeht, sofern es sich um Vermögen handelt, das z.B. in bestimmten Gesellschaftsformen (wie Personengesellschaften) vertraglich geregelt ist. Auch dies wird oft außerhalb des Nachlasses übertragen.

Freistellungen oder spezielle Regelungen:

Zuwendungen und Schenkungen gehören nicht mehr zum Nachlass.

Besonderheiten beim Nachlass

Je nach Volumen des Nachlasses kann die Aufteilung kompliziert werden. Das Gesetz sieht vor, den Nachlass nach der Universalsukzession zu regeln, also das automatische Übergehen der Güter auf die Erben. 

Es gibt jedoch eine Besonderheit hinsichtlich des Nachlasses, wenn es um Gesellschaftsanteile geht. Die Unternehmensnachfolge durch Erbschaft wird beispielsweise von der Universalsukzession ausgeschlossen. Dies betrifft vor allem Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, hier hat grundsätzlich das Gesellschaftsrecht Vorrang. Häufig enthalten Gesellschaftsverträge Bestimmungen zur Nachfolge eines Gesellschaftsanteils im Todesfall eines Gesellschafters. Nur wenn darin festgelegt ist, dass ein Erbe die Nachfolge des verstorbenen Gesellschafters antritt, wird der Gesellschaftsanteil Teil des Nachlasses. Anteile an einer Kommandit- oder Kapitalgesellschaft hingegen sind vererblich.

Selbstverständlich gibt es auch hier eine Vielzahl von Klauseln und Möglichkeiten, die bedacht werden müssen, weshalb eine rechtliche Beratung im Vorhinein immer Sinn macht,

Der pflichtteilsrelevante Nachlass

Der pflichtteilsrelevante Nachlass bezeichnet den Teil des Nachlasses, der zur Berechnung des Pflichtteils herangezogen wird. Der Pflichtteil ist ein gesetzlich vorgeschriebener Mindestanteil am Erbe, den bestimmte nahe Verwandte wie Kinder, Ehepartner oder Eltern auch dann erhalten müssen, wenn sie im Testament nicht oder nur teilweise bedacht wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. 

Wie eingangs erwähnt sind nicht nur die Aktiva, sondern auch die Passiva des Nachlasses zu berücksichtigen. Der um die Erblasserschulden und Erbfallschulden bereinigte Reinnachlass bildet die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch. 

Übrigens: Auch Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall an dritte Personen oder auch an den Erben selbst vornahm, gehören ebenfalls anteilig zur Berechnungsgrundlage des (fiktiven) pflichtteilsrelevanten Nachlasses. Für Schenkungen an die Ehefrau gilt die Zehnjahresfrist nicht, sodass auch ältere Schenkungen fiktiv zum Nachlass gehören. Die Zehnjahresfrist gilt auch nicht für nach den §§ 2050 BGB ausgleichspflichtige Zuwendungen.

Nachlassverzeichnis und Nachlassakte

Das Nachlassverzeichnis ist eine detaillierte Aufstellung über den Nachlass des Verstorbenen. Es enthält alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die der Erblasser hinterlassen hat und dient dazu, einen Überblick über den Nachlass zu geben.  Vor allem zur korrekten Feststellung der Pflichtteilsansprüche ist das Nachlassverzeichnis wichtig. Es wird unterschieden zwischen privatschriftlichen und notariellem Nachlassverzeichnis. Das privatschriftlichen Nachlassverzeichnis wird vom Erben erstellt, dass notarielle Nachlassverzeichnis wird auf Auftrag des Erben vom Notar erstellt.

Die Nachlassakte hingegen ist eine offizielle Sammlung von Dokumenten, die beim zuständigen Nachlassgericht geführt wird. Sie enthält alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung stehen. Die Nachlassakte dient dem Gericht, Erben und anderen Beteiligten dazu, die Erbfolge zu dokumentieren. Darüber hinaus gibt es weitere nachlassgerichtliche Verfahren, wie zum Beispiel die Anordnung einer Nachlasspflegschaft, der Ausstellung von Testamentsvollstreckerzeugnis etc.. Das Nachlassgericht wird in der Regel nur aus eigenem Anlass tätig, wenn eine Verfügung von Todes wegen zu öffnen ist oder ein bereits ausgestellter Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist. Das Nachlassgericht kümmert sich nicht um die Verwaltung des Nachlassvermögens oder die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen. Ein Erbschein wird nur auf Antrag ausgestellt. Das Nachlassgericht berät nicht.

Werden kostenpflichtige Tätigkeiten vom Gericht vorgenommen (Erbschein) versendet das Nachlassgericht einen Fragebogen, in dem das Vermögens des Erblassers eingetragen wird. Das Verzeichnis dient dem Sachbearbeiter beim Gericht dazu, in der Gebührentabelle den richtigen Wert für die Tätigkeit rauszusuchen, da die Gebühren von der Höhe des Nachlasswertes abhängig sind. Der Kostenermittlungsbogen ist inhaltlich anders und ungenauer als das Nachlassverzeichnis. Die Übersendung des Kostenermittlungsbogens reicht nicht aus, um den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen.

Am besten vorsorgen: Nachlass regeln zu Lebzeiten

Besonders komfortabel ist es, wenn der Nachlass schon zu Lebzeiten geregelt wurde. So können unnötiger bürokratischer Aufwand vermieden und Unklarheiten schon im Vorhinein beseitigt werden. Die wichtigsten Möglichkeiten, den Nachlass zu Lebzeiten zu regeln, sind:

Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags

Ein Testament ist das gängigste Mittel, um den Nachlass zu Lebzeiten zu regeln. In einem Testament kann der Erblasser festlegen, wer was nach seinem Tod erben soll.

Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einer oder mehreren Personen, die festlegt, wie der Nachlass geregelt wird. Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag bindend und kann nicht einseitig geändert werden.

Schenkungen 

Durch Schenkungen zu Lebzeiten kann man bereits vor dem Tod Vermögenswerte an Angehörige oder andere Personen übertragen. Dies kann insbesondere sinnvoll sein, um Erbschaftssteuer zu sparen, da Schenkungen unter bestimmten Freibeträgen steuerfrei sind. Hier ist jedoch auf bestimmte Fristen zu achten. 

Vorweggenommene Erbfolge 

Die vorweggenommene Erbfolge ist eine besondere Form der Schenkung, bei der Vermögen zu Lebzeiten bereits auf die Erben übertragen wird, oft unter der Bedingung, dass der Erblasser weiterhin Nutzungsrechte (z. B. Wohnrecht oder Nießbrauch) behält.

Überschreibung von Immobilien

Immobilien können zu Lebzeiten auf Erben überschrieben werden, oft in Kombination mit einem Nießbrauchrecht oder einem Wohnrecht, das dem Schenker weiterhin erlaubt, die Immobilie zu nutzen oder daraus Einkünfte zu erzielen.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Die Ausstellung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen beinhalten die Regelungen, wie man betreut werden möchte, falls man handlungsunfähig wird. 

Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Bei Versicherungen oder Bankkonten kann ein sogenannter Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall abgeschlossen werden. Dabei wird festgelegt, dass bestimmte Vermögenswerte direkt an eine bestimmte Person ausgezahlt werden, ohne dass sie Teil des Nachlasses werden.

Warum ist es wichtig, den Nachlass schon zu Lebzeiten zu regeln? Das Gesetz macht keinen Unterschied, wenn es um gute oder schlechte familiäre Verhältnisse innerhalb eines Erbfalls geht. Liegt kein Testament oder gleichwertiges Dokument, welches den Nachlass regelt, vor, so geht der gesamte Nachlass im Todesfall an die Erben laut gesetzlicher Erbfolge über.

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