Startseite » Ratgeber » Erbschein – Wofür wird er benötigt?
Der Erbschein ist ein Ausweisdokument. Mit dem Erbschein kann der Erbe sich gegenüber Dritten als Erbe ausweisen. Inhalt des Erbscheins ist, wer Erbe geworden ist. Sind mehrere Personen Erben geworden, werden alle Erben im Erbschein ausgewiesen, unabhängig davon, wer den Erbschein beantragt hat. Auch, wenn nur ein Erbe den Erbschein beantragt, müssen alle Erben namentlich erwähnt werden. Fast immer werden auch die Erbanteile, d. h. die Quoten mit angegeben.
Wer durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht im Erbschein ausgewiesen.
Auch der Vermächtnisnehmer wird nicht im Erbschein als Erbe ausgewiesen.
Der Erbschein wird benötigt, um sich gegenüber dem Grundbuchamt für die Umschreibung des Grundbuchs, gegenüber den Banken für die Umschreibung der Konten, gegenüber einem Schuldner des Erblassers (zum Beispiel Darlehensnehmer) als Erbe auszuweisen.
Anstelle des Erbscheins kann auch das Eröffnungsprotokoll in Verbindung mit der notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen vorgelegt werden. Der Erbschein entscheidet nicht, wer Erbe ist, sondern nur, wer sich derzeit als Erbe ausweisen darf. Wer tatsächlich Erbe geworden ist, sollte im Streitfalle durch ein Zivilgericht und nicht durch das Nachlassgericht geklärt werden.
Eine Frist für die Beantragung des Erbscheins gibt es nicht. Ein Erbschein kann auch nach 20 Jahren beantragt werden. Allerdings gibt es verschiedene Fristen, innerhalb derer unter Vorlage des Erbscheins Erklärungen abgegeben werden müssen. Die häufigste Frist ist die Frist von 2 Jahren zur Berichtigung des Grundbuchs. Innerhalb der Frist von 2 Jahren ist die Berichtigung kostenfrei. Nach Ablauf von 2 Jahren, gerechnet ab dem Todesfall, ist der Antrag auf Grundbuchberichtigung kostenpflichtig. Entscheidend ist die Stellung des Antrags, nicht die Vorlage des Erbscheins. Verzögert sich die Ausstellung des Erbscheins, zum Beispiel aufgrund von rechtlichen Streitigkeiten, sollte vor Ablauf der Frist von 2 Jahren der Grundbuchberichtigungsantrag gestellt werden. Im Antrag sollte darauf hingewiesen werden, dass der Erbschein noch nicht ausgestellt ist und nachgereicht wird.
Ebenso können Versicherungen die Auszahlung einer Leistung verweigern, wenn der Erbschein nicht innerhalb einer bestimmten Zeit vorgelegt wird. Allerdings lässt sich der Erbschein später noch nachreichen, sodass dann erneut zur Auszahlung aufgefordert werden muss.
Auf der Gläubigerseite laufen Sie in die Gefahr, dass der Schuldner die Leistung an Sie ablehnt, mit dem Hinweis darauf, dass die Erbfolge nicht nachgewiesen ist. Auf der Schuldnerseite laufen Sie in Gefahr, dass Sie an den Falschen leisten. Sie müssen daher an den Richtigen noch einmal leisten. Ob Sie die Leistung von dem „Falschen“ wiederbekommen, hängt unter Umständen von einem Gerichtsverfahren und dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ab.
Wird die Beantragung des Erbscheins unterlassen und das Grundbuch nicht berichtigt, kann das Grundbuchamt zunächst ein Ordnungsgeld androhen und später wegen unterlassener Grundbuchberichtigung auch verhängen. Geht die Erbfolge nicht aus einer anderen öffentlichen Urkunde (zum Beispiel Eröffnungsprotokoll mit notariellem Testament) hervor, können Sie den Grundbesitz nicht verkaufen. Der Notar muss das Grundbuch überprüfen. Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer hat den Kaufvertrag zu unterzeichnen. Ausnahmsweise kann ein anderer, nämlich der Erbe, den Kaufvertrag unterzeichnen, wenn die Rechtsnachfolge durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen wird. Hierzu dient der Erbschein.
Den Erbschein können Sie bei jedem in Deutschland niedergelassenen Notar oder aber auch beim Nachlassgericht beantragen. Erforderlich ist, dass eine sogenannte eidesstattliche Versicherung von einer Urkundsperson entgegengenommen wird. Inhalt der eidesstattlichen Versicherung ist, dass keine anderen als die genannten Erben bekannt sind, kein entgegenstehendes Testament bekannt ist und kein Rechtsstreit über den Nachlass geführt wird. Wird die eidesstattliche Versicherung getrennt (d. h. ohne Antrag) beurkundet, kann der Antrag auch einfach schriftlich beim Gericht gestellt werden. Als Anlage ist dann die beurkundete eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Empfehlenswert ist es, beim örtlich zuständigen Amtsgericht, d. h. auf der Nachlassabteilung, einen Termin zur Beantragung des Erbscheins mit dem zuständigen Rechtspfleger zu vereinbaren. Fristen hierzu gibt es nicht.
Zu dem Termin sollten Sie Ihren eigenen Personalausweis mitnehmen, das Original der Sterbeurkunde, sofern sie dem Gericht noch nicht vorliegt, sowie die das Verwandtschaftsverhältnis belegenden Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden.
Wird der Erbschein aufgrund eines privatschriftlichen Testaments beantragt, muss das privatschriftliche Testament zunächst eröffnet werden. Hierzu ist es mit der Sterbeurkunde dem Nachlassgericht vorzulegen.
Eine generelle Aussage darüber, wie lange die Ausstellung des Erbscheins dauert, kann nicht getroffen werden. Selbst, wenn keiner Einwände erhebt, ist die Verfahrensdauer nicht vorherzusagen. Es bestehen Unterschiede vom Amtsgericht zu Amtsgericht. In einfach gelagerten Fällen sollte die Ausstellung nicht länger als 4 Wochen dauern.
Das Nachlassgericht hat die gesetzlichen Erben, d. h. den Ehegatten, die Kinder und wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern und deren Abkömmlinge über den Erbscheinsantrag zu unterrichten. In der Regel wird den Personen eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, Einwendungen zum Erbscheinsantrag vorzutragen.
Werden keine Einwände vorgetragen, wird der Rechtspfleger im günstigsten Fall nach 2 Wochen sich an die Bearbeitung begeben und den Erbschein ausstellen.
Werden Einwände vorgetragen, muss der Erbschein vom Richter ausgestellt werden. Die Bearbeitungszeit ist vom Richter und den Einwänden abhängig. Werden zum Beispiel Einwände wegen der Testierunfähigkeit vorgetragen, muss das Gericht prüfen, ob ein Gutachten durch einen Facharzt für Neurologie eingeholt wird. Hier kann es zu Bearbeitungszeiten von 3 – 6 Monaten kommen. Grundsätzlich können nach Erstellung auch Einwände gegen das Gutachten vorgetragen werden. Gleiches gilt für Schrift-Gutachten.
Häufig sind Zeugen zu vernehmen. Die Anordnung eines Beweistermins kann bei einigen Gerichten mehrere Monate in Anspruch nehmen. Letztendlich erstreckt sich die Spannbreite für die Ausstellung eines Erbscheins von wenigen Werktagen bis zu vielen Jahren.
Eine sehr kurze, aber wichtige Frist ist die Frist zur Ausschlagung. Die Frist beträgt 6 Wochen. Sie beginnt mit der Kenntnis vom Ableben. Ist ein Testament zu eröffnen, beginnt die Frist mit der Bekanntgabe (Zusendung des Eröffnungsprotokolls).
Will der Erbe die Erbschaft nicht annehmen, weil sie zum Beispiel überschuldet ist oder mit einem Vermächtnis belastet ist, hat er nur eine Frist von 6 Wochen, die Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Die Formvorschriften sind unbedingt zu beachten, d. h. die Ausschlagungserklärung muss von einer Urkundsperson beglaubigt werden. Ein privatschriftlich gefertigtes Schreiben reicht nicht aus.
Eine weniger spannende Frist besteht für die kostenfreie Berichtigung des Grundbuchs. Hier sollte der Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von 2 Jahren ab Ableben gestellt werden.
Die Frist zur Geltendmachung des Pflichtteils beträgt 3 Jahre. Sie beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Erblasser gestorben ist und der Pflichtteilsberechtigte vom Ableben als auch vom Ausschluss seiner Erbenstellung erfahren hat. Die fehlende Kenntnis vom Ausschluss von der Erbenstellung kann auch grob fahrlässig versäumt werden. Erkundigt sich der Enterbte nicht nach der Verfügung von Todes wegen innerhalb der Verjährungszeit, handelt er in der Regel grob fahrlässig.
Wichtig ist, dass zeitnah zum Erbfall die Sterbeurkunde dem Nachlassgericht vorgelegt wird.
Das Nachlassgericht überprüft, ob Verfügungen von Todes wegen hinterlegt sind. Sollte Kenntnis bestehen, dass Verfügungen von Todes wegen sich im privaten Besitz befinden, so sollte dieser Besitz dem Nachlassgericht mitgeteilt werden.
Wer ein Testament in seinem privaten Besitz verwahrt, ist gesetzlich verpflichtet, das Testament nach dem Ableben beim Nachlassgericht abzuliefern. Das Unterlassen kann eine Straftat darstellen. Es würde sich um die Straftat der Urkundenunterdrückung handeln.
Für die Erstellung eines Erbscheins fallen folgende Gebühren (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) für die Erteilung des Erbscheins und die eidesstaatliche Versicherung an:
Leistung: Erteilung des Erbscheins
Kosten: 1,0 Verfahrensgebühr nach 12210 KV GNotKG
Leistung: Eidesstattliche Versicherung
Kosten: 1,0 Gebühr nach 23300 KN GNotKG
Die Gebühren sind abhängig vom Nachlasswert. Sie können die Werte der folgenden Tabelle entnehmen:
Nachlasswert bis | Gebühren Erbschein | Gebühren für Erbschein & eidesstattliche Versicherung |
500 Euro | 15 Euro | 30 Euro |
1.000 Euro | 19 Euro | 38 Euro |
1.500 Euro | 23 Euro | 46 Euro |
2.000 Euro | 27 Euro | 54 Euro |
3.000 Euro | 33 Euro | 66 Euro |
4.000 Euro | 39 Euro | 78 Euro |
5.000 Euro | 45 Euro | 90 Euro |
6.000 Euro | 51 Euro | 102 Euro |
7.000 Euro | 57 Euro | 114 Euro |
8.000 Euro | 63 Euro | 126 Euro |
9.000 Euro | 69 Euro | 138 Euro |
10.000 Euro | 75 Euro | 150 Euro |
13.000 Euro | 83 Euro | 166 Euro |
16.000 Euro | 91 Euro | 182 Euro |
19.000 Euro | 99 Euro | 198 Euro |
22.000 Euro | 107 Euro | 214 Euro |
25.000 Euro | 115 Euro | 230 Euro |
30.000 Euro | 125 Euro | 250 Euro |
35.000 Euro | 135 Euro | 270 Euro |
40.000 Euro | 145 Euro | 290 Euro |
45.000 Euro | 155 Euro | 310 Euro |
50.000 Euro | 165 Euro | 330 Euro |
65.000 Euro | 192 Euro | 384 Euro |
80.000 Euro | 219 Euro | 438 Euro |
95.000 Euro | 246 Euro | 492 Euro |
110.000 Euro | 273 Euro | 546 Euro |
330 Euro | 50.000 Euro | 50.000 Euro |
125.000 Euro | 300 Euro | 600 Euro |
140.000 Euro | 327 Euro | 654 Euro |
155.000 Euro | 354 Euro | 708 Euro |
170.000 Euro | 381 Euro | 762 Euro |
185.000 Euro | 408 Euro | 816 Euro |
200.000 Euro | 435 Euro | 870 Euro |
230.000 Euro | 485 Euro | 970 Euro |
260.000 Euro | 535 Euro | 1.070 Euro |
290.000 Euro | 585 Euro | 1.170 Euro |
320.000 Euro | 635 Euro | 1.270 Euro |
350.000 Euro | 685 Euro | 1.370 Euro |
380.000 Euro | 735 Euro | 1.470 Euro |
410.000 Euro | 785 Euro | 1.570 Euro |
440.000 Euro | 835 Euro | 1670 Euro |
470.000 Euro | 885 Euro | 1.770 Euro |
500.000 Euro | 935 Euro | 1.870 Euro |
550.000 Euro | 1.015 Euro | 2.030 Euro |
600.000 Euro | 1.095 Euro | 2.190 Euro |
655.000 Euro | 1.175 Euro | 2.350 Euro |
700.000 Euro | 1.255 Euro | 2.510 Euro |
750.000 Euro | 1.335 Euro | 2.670 Euro |
800.000 Euro | 1.415 Euro | 2.830 Euro |
850.000 Euro | 1.495 Euro | 2.990 Euro |
900.000 Euro | 1.575 Euro | 3.150 Euro |
Eine Umgehung des § 29 GBO, der für die Grundbuchberichtigung eine öffentliche Urkunde verlangt, ist nicht möglich. Werden in einem notariellen Testament Abkömmlinge ohne Nennung des Namens eingesetzt, muss nicht unbedingt ein Erbschein beantragt werden. Hier würde es ausreichen, eine Personenstandsurkunde vorzulegen, aus der sich die Abkömmlinge ergeben.
Verlangen die Banken oder Sparkassen oder zuweilen auch Notare die Vorlage eines Erbscheins, weil nur ein privatschriftliches Testament vorliegt, sollte auf die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 5.4.2016-XI ZR 440/15, hingewiesen werden. Dort ist geregelt, dass die Sparkasse die Kosten für den Erbschein zu erstatten hat, wenn sie bei einem eindeutigen eigenhändigen Testament die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Wichtig ist jedoch, dass das privatschriftliche Testament keinen Zweifel lässt, wer Erbe geworden ist.
Geht es um die Auszahlung geringer Beiträge, zum Beispiel wenige 100 €, von einem Konto oder aus einer Versicherungsleistung, hilft es häufig, eine sogenannte Freistellung dem Schuldner anzubieten. Der Auszahlungsempfänger erklärt, dass er die Bank, Sparkasse oder Versicherung von der Inanspruchnahme des wahren Erben freistellt, falls dieser durch Vorlage eines Erbscheins erneute Leistung verlangt.
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