Startseite » Ratgeber » Kindesunterhalt Tabelle: Wie hoch ist der Unterhalt und wovon hängt er ab?
Nach einer Trennung oder Scheidung stellt sich für viele Eltern die Frage, wie viel Kindesunterhalt tatsächlich gezahlt werden muss. Die Düsseldorfer Tabelle bietet hierfür eine wichtige Orientierung. Allerdings hängt die konkrete Höhe des Unterhalts von mehreren Faktoren ab. Neben dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils spielen insbesondere das Alter des Kindes, das Kindergeld und weitere Unterhaltsverpflichtungen eine Rolle. Wir erklären, wie Sie die Kindesunterhaltstabelle richtig lesen, welche Beträge gelten und wie Sie den Unterhalt mit einem Rechner überschlägig ermitteln können.
Die Düsseldorfer Tabelle ist die wichtigste Orientierungshilfe zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Sie wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit weiteren Oberlandesgerichten veröffentlicht. Obwohl sie keine unmittelbare Gesetzeskraft besitzt, bildet sie die Grundlage zahlreicher Unterhaltsberechnungen.Die Kindesunterhalt Tabelle unterscheidet zwischen mehreren Einkommensgruppen und vier Altersstufen. Grundsätzlich gilt: Je höher das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen und je älter das Kind, desto höher fällt der Tabellenunterhalt aus. Dabei ist zwischen Tabellen- Bedarf und tatsächlichem Zahlbetrag zu unterscheiden. Der Tabellen- Bedarf bezeichnet den monatlichen Unterhaltsbedarf vor Anrechnung des Kindergeldes. Der Zahlbetrag ist der Betrag, der nach der gesetzlichen Kindergeldanrechnung regelmäßig zu überweisen ist.
Die Düsseldorfer Tabelle für das aktuelle Jahr 2026 umfasst 15 Einkommensgruppen. Die folgende Übersicht zeigt die monatlichen Zahlbeträge nach Anrechnung des Kindergeldes. Sie geht von der regulären Tabellen Anwendung aus und berücksichtigt noch keine individuellen Korrekturen.
| Bereinigtes
Nettoeinkommen |
0–5 Jahre | 6–11 Jahre | 12–17 Jahre | Ab 18 Jahren |
| Bis 2.100 € | 356,50 € | 428,50 € | 523,50 € | 439,00 € |
| 2.101–2.500 € | 381,50 € | 456,50 € | 556,50 € | 474,00 € |
| 2.501–2.900 € | 405,50 € | 484,50 € | 589,50 € | 509,00 € |
| 2.901–3.300 € | 429,50 € | 512,50 € | 621,50 € | 544,00 € |
| 3.301–3.700 € | 454,50 € | 540,50 € | 654,50 € | 579,00 € |
| 3.701–4.100 € | 493,50 € | 585,50 € | 706,50 € | 635,00 € |
| 4.101–4.500 € | 531,50 € | 629,50 € | 759,50 € | 691,00 € |
| 4.501–4.900 € | 570,50 € | 674,50 € | 811,50 € | 747,00 € |
| 4.901–5.300 € | 609,50 € | 719,50 € | 863,50 € | 802,00 € |
| 5.301–5.700 € | 648,50 € | 763,50 € | 915,50 € | 858,00 € |
| 5.701–6.400 € | 687,50 € | 808,50 € | 968,50 € | 914,00 € |
| 6.401–7.200 € | 726,50 € | 853,50 € | 1.020,50 € | 970,00 € |
| 7.201–8.200 € | 765,50 € | 897,50 € | 1.072,50 € | 1.026,00 € |
| 8.201–9.700 € | 804,50 € | 942,50 € | 1.124,50 € | 1.082,00 € |
| 9.701–11.200 € | 842,50 € | 986,50 € | 1.176,50 € | 1.137,00 € |
Stand: 1. Januar 2026. Die Tabelle berücksichtigt bei Minderjährigen das hälftige Kindergeld von 129,50 Euro und bei Volljährigen das volle Kindergeld von 259 Euro. Für volljährige Kinder gelten zusätzliche Besonderheiten hinsichtlich der Haftung beider Elternteile.
Der monatliche Mindestunterhalt vor Anrechnung des Kindergeldes beträgt 2026:
Da das Kindergeld 2026 bei 259 Euro monatlich liegt, ergeben sich für minderjährige Kinder in der ersten Einkommensgruppe Zahlbeträge zwischen 356,50 Euro und 523,50 Euro.
Die Unterhaltsberechnung ist komplexer, als ein erster Blick auf die Tabelle vermuten lässt. Entscheidend ist nicht allein das monatliche Gehalt, sondern die gesamte wirtschaftliche und familiäre Situation.
Für den Kindesunterhalt zählt das unterhaltsrechtlich bereinigte Nettoeinkommen. Vom tatsächlichen Nettoeinkommen können unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise berufsbedingte Aufwendungen, angemessene Altersvorsorgeaufwendungen oder berücksichtigungsfähige Schulden abgezogen werden. Gleichzeitig können zusätzliche Einkünfte, etwa aus Vermietung, Kapitalvermögen oder einer selbständigen Tätigkeit, berücksichtigt werden. Auch die Frage, ob ein höheres Einkommen erzielt werden könnte, kann bei der Unterhaltsberechnung eine Rolle spielen.
Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt vier Altersstufen. Beim Wechsel in die nächste Altersgruppe erhöht sich grundsätzlich der Unterhaltsbedarf. Mit dem 18. Geburtstag verändert sich zudem die rechtliche Situation: Ab Volljährigkeit sind regelmäßig beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Barunterhalt verpflichtet.
Die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt. Bestehen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber mehr oder weniger Personen, kann eine Einstufung in eine andere Einkommensgruppe erforderlich sein. Gerade bei mehreren Kindern oder zusätzlichen Unterhaltsansprüchen eines Ehepartners sollte deshalb eine individuelle Prüfung erfolgen.
Unterhaltspflichtige müssen ihren eigenen notwendigen Lebensunterhalt grundsätzlich weiterhin bestreiten können. Der sogenannte Selbstbehalt beträgt 2026 gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern grundsätzlich 1.450 Euro bei erwerbstätigen und 1.200 Euro bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. Reicht das verfügbare Einkommen nicht aus, um sämtliche vorrangigen Unterhaltsansprüche vollständig zu erfüllen, kann ein Mangelfall vorliegen. Dann ist eine gesonderte Berechnung erforderlich.
Mit einem Kindesunterhalt Rechner lässt sich anhand der Düsseldorfer Tabelle eine erste Orientierung über die monatlichen Zahlungen gewinnen. Dazu werden insbesondere das bereinigte Nettoeinkommen und das Alter des Kindes benötigt.
Beispielrechnung:
Ein Elternteil verfügt über ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro. Das Kind ist acht Jahre alt. Damit ergibt sich zunächst die vierte Einkommensgruppe.
Der Tabellen- Bedarf beträgt 642 Euro. Davon wird das hälftige Kindergeld von 129,50 Euro abgezogen. Daraus ergibt sich ein vorläufiger monatlicher Zahlbetrag von 512,50 Euro. Ob dieser Betrag tatsächlich geschuldet ist, hängt unter anderem von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten, dem Selbstbehalt und der konkreten Betreuungssituation ab.
Betreuen beide Elternteile ihr Kind annähernd zu gleichen Anteilen, kann ein sogenanntes paritätisches Wechselmodell vorliegen. In diesem Fall unterscheidet sich die Berechnung des Kindesunterhalts vom klassischen Residenzmodell, bei dem das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt. Beim Wechselmodell werden grundsätzlich die Einkommen beider Elternteile und ihre jeweiligen Haftungsanteile berücksichtigt. Auch die Verteilung der Betreuungskosten und die Kindergeldanrechnung können relevant werden. Ein gewöhnlicher Unterhaltsrechner, der ausschließlich das Einkommen eines Elternteils berücksichtigt, liefert hierfür regelmäßig kein zuverlässiges Ergebnis. Eine individuelle rechtliche Berechnung ist daher besonders wichtig.
Nicht sämtliche Ausgaben für ein Kind sind automatisch durch den laufenden Tabellenunterhalt abgedeckt. Unter bestimmten Voraussetzungen können zusätzliche Unterhaltsansprüche entstehen. Als Mehrbedarf kommen beispielsweise regelmäßig anfallende, notwendige Kosten infrage, etwa bestimmte Betreuungskosten oder medizinisch erforderliche Aufwendungen. Sonderbedarf bezeichnet dagegen einen unregelmäßigen und außergewöhnlich hohen Bedarf, der bei der laufenden Unterhaltsbemessung nicht berücksichtigt werden konnte. Ob konkrete Ausgaben zusätzlich zu bezahlen sind und wie die Kosten zwischen den Eltern aufzuteilen sind, hängt vom Einzelfall ab.
Wie viel Kindesunterhalt muss ich bei 2.500 Euro netto zahlen?
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.500 Euro ergibt sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 zunächst die zweite Einkommensgruppe. Der monatliche Zahlbetrag beträgt dann beispielsweise 381,50 Euro für ein Kind bis fünf Jahre oder 456,50 Euro für ein Kind zwischen sechs und elf Jahren. Individuelle Anpassungen bleiben möglich.
Wird das Kindergeld vom Kindesunterhalt abgezogen?
Ja. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld im Regelfall zur Hälfte auf den Tabellen- Bedarf angerechnet. Bei volljährigen Kindern erfolgt grundsätzlich eine vollständige Anrechnung.
Muss Kindesunterhalt auch bei Arbeitslosigkeit gezahlt werden?
Grundsätzlich besteht die Unterhaltspflicht auch bei Arbeitslosigkeit fort. Die tatsächliche Leistungsfähigkeit muss jedoch geprüft werden. Gegenüber minderjährigen Kindern gelten zudem gesteigerte Erwerbsobliegenheiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann deshalb auch ein erzielbares Einkommen berücksichtigt werden.
Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?
Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Sie kann insbesondere während einer angemessenen ersten Berufsausbildung oder eines Studiums fortbestehen, sofern das Kind unterhaltsbedürftig ist und die Eltern leistungsfähig sind.
Kann der Kindesunterhalt nachträglich geändert werden?
Ja. Ändern sich die Einkommensverhältnisse, die Betreuungssituation oder andere unterhaltsrelevante Umstände wesentlich, kann eine Anpassung erforderlich sein. Besteht bereits ein Unterhaltstitel, muss dieser gegebenenfalls formal abgeändert werden. Eine eigenmächtige Reduzierung der Zahlungen ist dann riskant.
Was passiert, wenn der Kindesunterhalt nicht gezahlt wird?
Bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche gerichtlich durchgesetzt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Außerdem kann für minderjährige Kinder ein Anspruch auf staatlichen Unterhaltsvorschuss bestehen.
Die Düsseldorfer Tabelle und ein Unterhaltsrechner bieten eine erste Orientierung. Sie ersetzen jedoch keine umfassende Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Besonders bei mehreren Unterhaltspflichten, schwankendem Einkommen, einem Wechselmodell oder Streitigkeiten über den Selbstbehalt können sich erhebliche Abweichungen ergeben.
Die Kanzlei Korn Rechtsanwälte unterstützen Sie bei Fragen zum Kindesunterhalt, bei der Überprüfung bestehender Unterhaltsansprüche und bei der Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen. Lassen Sie Ihre individuelle Situation rechtlich prüfen, um eine nachvollziehbare und angemessene Unterhaltsregelung zu erreichen.
(Quellen: BMJV, Oberlandesgericht Düsseldorf, Familien Portal NRW)
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