Startseite » Ratgeber » Krankheit und Arbeitgeber: Welche Mitteilungspflichten Arbeitnehmer haben
Wer morgens krank aufwacht und nicht arbeiten kann, sollte nicht nur an Arzttermin und Genesung denken. Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall auch bestimmte Pflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber. Dabei geht es insbesondere darum, die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig mitzuteilen und, wenn erforderlich, auch ärztlich feststellen zu lassen. Hier gibt es einige Fristen an die gedacht werdne muss: Wann muss die Krankmeldung erfolgen? Muss der Arbeitgeber erfahren, woran man erkrankt ist? Und welche Rolle spielt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung? Das richtige Verhalten bei Krankheit gegenüber dem Arbeitgeber kann entscheidend sein, um arbeitsrechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden.
Die wichtigste Pflicht ergibt sich aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. „Unverzüglich“ bedeutet dabei, dass die Mitteilung ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss. Arbeitnehmer sollten sich daher grundsätzlich bereits zu Beginn des ersten Krankheitstages krankmelden und nicht erst abwarten, bis sie beim Arzt waren. Der Arbeitgeber soll möglichst früh wissen, dass der Beschäftigte ausfällt, damit er beispielsweise die Arbeitsorganisation entsprechend anpassen kann. Wie die Krankmeldung erfolgen soll, hängt häufig von den betrieblichen Vorgaben ab. Möglich sind etwa Telefon, E- Mail oder ein dafür vorgesehenes digitales System. Gibt der Arbeitgeber bestimmte Meldewege oder Ansprechpartner vor, sollten Arbeitnehmer diese beachten.
Grundsätzlich nein. Arbeitnehmer müssen zwar mitteilen, dass sie arbeitsunfähig sind, sie müssen ihrem Arbeitgeber jedoch nicht erklären, welche Erkrankung dahintersteckt. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, die konkrete Diagnose zu erfahren. Entsprechend werden im Rahmen der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung auch keine Diagnosen an den Arbeitgeber übermittelt. Ein Arbeitnehmer kann seinem Vorgesetzten natürlich freiwillig mitteilen, woran er erkrankt ist. Eine generelle arbeitsrechtliche Verpflichtung hierzu besteht aber nicht.
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist eine ärztliche Feststellung grundsätzlich erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Der Arbeitgeber kann allerdings verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits früher ärztlich festgestellt beziehungsweise nachgewiesen wird. Er darf dies grundsätzlich auch schon für den ersten Krankheitstag verlangen. Das bedeutet: Arbeitnehmer sollten sich nicht automatisch darauf verlassen, dass sie drei Tage ohne ärztliche Feststellung zu Hause bleiben können. Arbeitsvertragliche Regelungen, betriebliche Vorgaben oder eine individuelle Aufforderung des Arbeitgebers können einen früheren Nachweis erforderlich machen.
Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer hat die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) das Verfahren erheblich verändert. Seit dem 1. Januar 2023 müssen gesetzlich Versicherte die klassische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in vielen Fällen nicht mehr selbst beim Arbeitgeber einreichen. Der behandelnde Arzt übermittelt die entsprechenden Daten elektronisch an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber kann die für ihn relevanten Informationen anschließend bei der Krankenkasse abrufen. Die eAU ersetzt damit in erster Linie die frühere Übermittlung des „gelben Scheins“, nicht aber die Krankmeldung gegenüber dem Arbeitgeber.
Das elektronische Verfahren erfasst nicht sämtliche Konstellationen. Ausnahmen bestehen beispielsweise bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern, bei einer Feststellung durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, sowie bei bestimmten geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten. In diesen Fällen können weiterhin klassische Nachweispflichten bestehen. Auch bei einer Erkrankung im Ausland gelten besondere Anforderungen.
Stellt sich heraus, dass die Arbeitsunfähigkeit länger anhält als zunächst angenommen, sollten Arbeitnehmer nicht einfach davon ausgehen, dass der Arbeitgeber automatisch darüber informiert wird. Auch bei einer Folgeerkrankung beziehungsweise Verlängerung muss die Arbeitsunfähigkeit weiterhin ordnungsgemäß festgestellt werden. § 5 EFZG sieht ausdrücklich vor, dass bei einer länger als zunächst bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ein entsprechender weiterer Nachweis erforderlich ist. Läuft die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus und besteht die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus fort, sollte rechtzeitig eine Folgebescheinigung beziehungsweise eine weitere ärztliche Feststellung erfolgen. Außerdem sollte der Arbeitgeber über die weitere voraussichtliche Dauer informiert werden.
Auch im Urlaub kann eine Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führen. Wer sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland befindet, hat zusätzliche Pflichten. Nach § 5 Abs. 2 EFZG müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber bei Beginn einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland so schnell wie möglich die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort mitteilen. Gesetzlich Krankenversicherte müssen grundsätzlich auch ihre Krankenkasse informieren. Bei der Rückkehr nach Deutschland während fortbestehender Arbeitsunfähigkeit muss ebenfalls eine Mitteilung erfolgen. Gerade bei einer Erkrankung während einer Auslandsreise empfiehlt es sich deshalb, frühzeitig auf einen ordnungsgemäßen ärztlichen Nachweis zu achten.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet nicht automatisch, dass Arbeitnehmer zu Hause bleiben müssen. Entscheidend ist vielmehr, dass sie nichts tun, was ihre Genesung behindert oder die Erkrankung unnötig verlängern könnte. Was erlaubt ist, hängt von der jeweiligen Erkrankung ab. Ein Spaziergang kann bei manchen Erkrankungen sogar sinnvoll sein, während andere Aktivitäten dem Heilungsverlauf entgegenstehen können. Arbeitnehmer müssen sich während einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich genesungsfördernd verhalten. Eine Krankschreibung ist jedoch weder ein Hausarrest noch bedeutet sie automatisch, dass Freizeitaktivitäten vollständig verboten sind.
Arbeitnehmer sollten ihre Mitteilungs- und Nachweispflichten ernst nehmen. Werden diese verletzt, können arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Bei einem fehlenden erforderlichen Nachweis kann der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 7 EFZG berechtigt sein, die Entgeltfortzahlung zunächst zu verweigern. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Auch eine schuldhaft verspätete oder unterlassene Krankmeldung kann eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen und gegebenenfalls eine Abmahnung nach sich ziehen. Wiederholte Pflichtverletzungen können weitergehende arbeitsrechtliche Folgen haben. Nicht jede verspätete Meldung rechtfertigt jedoch automatisch dieselbe Konsequenz. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Bei Unsicherheiten ist es sinnvoll, einen Anwalt zurate zu ziehen.
Fragen rund um Arbeitsunfähigkeit, Entgeltfortzahlung und Krankmeldung führen in der Praxis immer wieder zu Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Dabei kommt es häufig auf Details des Arbeitsvertrags, betriebliche Regelungen und die konkreten Abläufe im Einzelfall an.
Unsere Rechtsanwälte der Kanzlei Korn unterstützen Sie bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen und prüfen, welche Rechte und Pflichten in Ihrem konkreten Fall bestehen.
(Quellen: IHK, Deutsches Ärzteblatt, Deutscher Gewerkschaftsbund)
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