Startseite » Ratgeber » Parkrempler ohne sichtbaren Schaden: Was Autofahrer jetzt beachten müssen
Auch bei einem Parkrempler ohne sichtbaren Schaden sollte das andere Fahrzeug sorgfältig auf mögliche Beschädigungen kontrolliert werden
Nach einem Verkehrsunfall müssen
Beteiligte anhalten und sich über die Unfallfolgen vergewissern
Ist der Fahrzeughalter nicht vor Ort, muss grundsätzlich eine den Umständen angemessene Zeit gewartet werden
Ein Zettel hinter dem Scheibenwischer ersetzt die gesetzlichen Pflichten nicht ohne Weiteres
Wer nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit den Unfallort verlässt, muss die erforderlichen Feststellungen grundsätzlich unverzüglich nachträglich ermöglichen
§ 142 StGB sieht für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor
Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit beim Ein- oder Ausparken reicht aus: Das eigene Fahrzeug berührt ein anderes Auto. Nach dem Aussteigen folgt die Erleichterung, weder Kratzer noch Dellen sind zu erkennen. Doch darf man bei einem Parkrempler ohne sichtbaren Schaden einfach weiterfahren? Ganz so einfach ist die Rechtslage nicht. Denn auch wenn äußerlich zunächst nichts zu sehen ist, kann ein Schaden entstanden sein. Wer den Unfallort vorschnell verlässt, riskiert unter bestimmten Voraussetzungen den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB.
Nicht jede Berührung zweier Fahrzeuge muss zwangsläufig einen relevanten Sachschaden verursacht haben. Genau hierin liegt bei einem Parkrempler ohne sichtbaren Schaden jedoch das praktische Problem: Direkt nach dem Kontakt lässt sich häufig nicht zuverlässig erkennen, ob tatsächlich überhaupt nichts beschädigt wurde. Moderne Stoßfänger können sich beispielsweise nach einer leichten Kollision äußerlich wieder in ihre ursprüngliche Form zurückbewegen. Halterungen, Lackschichten oder dahinterliegende Bauteile können dennoch betroffen sein. Umgekehrt ist auch denkbar, dass die Fahrzeuge sich lediglich ganz leicht berührt haben und tatsächlich kein Schaden entstanden ist. Für Fahrer bedeutet das: Allein der erste Blick auf das andere Fahrzeug ist nicht ausreichend, um sicher davon auszugehen, dass keinerlei Unfallfolgen vorhanden sind. Nach § 34 StVO muss sich ein Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall sofort anhalten und sich ausdrücklich über die Unfallfolgen informieren.
Wer beim Einparken bemerkt, dass er ein anderes Fahrzeug berührt hat, sollte nicht unmittelbar weiterfahren. Zunächst sollte das Fahrzeug abgestellt und überprüft werden, ob eine Beschädigung entstanden sein könnte. Der § 34 StVO schreibt Unfallbeteiligten unter anderem folgendes vor:
Ist der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs beispielsweise gerade im Supermarkt, lässt sich die Angelegenheit deshalb nicht allein dadurch erledigen, dass man kurz aussteigt, keinen Kratzer erkennt und anschließend wegfährt. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass durch die Berührung ein Schaden entstanden sein könnte, ist besondere Vorsicht geboten.
Eine Pflicht, bei jedem geringfügigen Parkunfall sofort die Polizei zu rufen, enthält § 142 StGB nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Unfallbeteiligte die erforderlichen Feststellungen ermöglicht. Ist der Halter des anderen Fahrzeugs anwesend, sollten die Beteiligten ihre Personalien und Fahrzeugdaten austauschen. So sieht es auch § 34 StVO vor. Anders sieht es aus, wenn der Halter nicht erreichbar ist. Dann muss grundsätzlich zunächst eine angemessene Zeit am Unfallort gewartet werden. Wie lange diese Wartezeit dauert, lässt sich nicht pauschal mit einer bestimmten Minutenzahl beantworten. Der Gesetzestext nennt ausdrücklich eine nach den Umständen angemessene Zeit. Ist niemand erschienen, darf der Unfallbeteiligte den Ort anschließend verlassen. Es müssen die notwendigen Feststellungen jedoch grundsätzlich unverzüglich nachträglich ermöglicht werden. § 142 Abs. 3 StGB nennt hierfür die Möglichkeit, eine nahe gelegene Polizeidienststelle zu informieren und unter anderem Anschrift, Kennzeichen und Standort des eigenen Fahrzeugs mitzuteilen.
Ein häufiger Irrtum lautet: „Ich hinterlasse einfach meine Telefonnummer unter dem Scheibenwischer und kann dann weiterfahren.“ Darauf sollte man sich nicht verlassen. Zwar kann es sinnvoll sein, zusätzlich einen Hinweis mit den eigenen Kontaktdaten am Fahrzeug zu hinterlassen. Der Zettel ersetzt jedoch insbesondere nicht die vorgeschriebene Wartepflicht und gegebenenfalls die Verpflichtung, die Feststellungen anschließend unverzüglich zu ermöglichen. Nur einen Zettel zu hinterlassen und sofort wegzufahren, ist daher keine sichere Vorgehensweise.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist keine bloße Verkehrsordnungswidrigkeit, sondern kann eine Straftat darstellen. Nach § 142 Abs. 1 StGB kann sich ein Unfallbeteiligter strafbar machen, wenn er sich vom Unfallort entfernt, bevor er die notwendigen Feststellungen ermöglicht hat oder eine den Umständen entsprechend angemessene Zeit gewartet hat. Das Gesetz sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Bei schwerwiegenden Unfallfolgen können zusätzlich fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen drohen. § 69 StGB berücksichtigt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort insbesondere dann im Zusammenhang mit einer möglichen Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder ein bedeutender Schaden an fremden Sachen entstanden ist. Bei einem geringfügigen Parkrempler hängt die rechtliche Bewertung dagegen immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Für strafrechtliche Verfahren ist häufig entscheidend, was der Fahrer tatsächlich wahrgenommen hat. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob jemand eine deutliche Kollision bemerkt und trotzdem weiterfährt oder ob eine minimale Berührung weder akustisch noch körperlich wahrgenommen wurde. In Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann deshalb beispielsweise eine Rolle spielen, wie stark der Zusammenstoß war, an welcher Stelle sich die Fahrzeuge berührt haben, welche Schäden vorhanden sind und ob ein Geräusch entstanden sein dürfte. Wer später von der Polizei mit dem Vorwurf einer Unfallflucht konfrontiert wird, obwohl er von einem Unfall nichts bemerkt haben will, sollte sich deshalb nicht vorschnell zur Sache äußern. Eine anwaltliche Prüfung der Ermittlungsakte kann klären, welche konkreten Erkenntnisse den Behörden tatsächlich vorliegen.
Auch hierzu besteht ein verbreiteter Irrtum. Die sogenannte 24- Stunden- Regel bedeutet nicht, dass man nach einem Parkrempler zunächst nach Hause fahren und sich irgendwann innerhalb der nächsten 24 Stunden melden darf. § 142 Abs. 4 StGB enthält lediglich eine besondere Möglichkeit der Strafmilderung beziehungsweise des Absehens von Strafe. Sie betrifft Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs, die ausschließlich einen nicht bedeutenden Sachschaden verursacht haben, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden freiwillig die erforderlichen Feststellungen nachträglich ermöglicht. Die Vorschrift ist deshalb kein Freibrief zum Wegfahren. Die Pflichten unmittelbar nach dem Unfall bleiben grundsätzlich bestehen.
(Quellen: KFZ Gutachter Online, Bußgeldkatalog)
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