Kindesunterhalt

Kindergeld, Düsseldorfer Tabelle, Bedarfskontrollbetrag u.v.m.
Kindesunterhalt

Die Grundsatzregelungen zum Kindesunterhalt ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach dem dortigen § 1612 ist der Unterhalt für Kinder als Geldrente zu gewähren. Unterhaltspflichtig ist danach immer der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt. Die gleiche Rechtsnorm legt auch die Höhe des zu gewährenden Mindestunterhalts fest, die vom Bundesministerium der Justiz alle zwei Jahre für die einzelnen Altersgruppen anhand der Entwicklung des Existenzminimums neu festgelegt werden muss. 

Wie wirkt sich das staatliche Kindergeld auf den Kindesunterhalt aus?

Das staatliche Kindergeld steht nach dem Kindergeldgesetz hälftig beiden Elternteilen zu. Deshalb wird die Hälfte des erhaltenen Kindergelds auf den Unterhalt angerechnet, wenn derjenige das Kindergeld erhält, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt. Hier ergeben sich jedoch Besonderheiten beim sogenannten Zählkindvorteil. Er entsteht dann, wenn der Sorgeberechtigte bereits Kinder aus früheren Beziehungen hat. In diesem Fall wird nicht das tatsächlich gezahlte Kindergeld berücksichtigt, sondern es wird nur der Betrag zum Ansatz gebracht, der ohne die Berücksichtigung der Kinder aus der früheren Beziehung als Kindergeld gezahlt werden würde.

Welche Rolle spielt die Düsseldorfer Tabelle beim Kindesunterhalt?

Die Düsseldorfer Tabelle wurde im Jahr 1962 im deutschen Familienrecht als Grundlage der Berechnung des Kindesunterhalts eingeführt. Die Düsseldorfer Tabelle ergänzt als Richtlinie die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Regelungen. Sie berücksichtigt sowohl das Nettoeinkommen der Barunterhaltspflichtigen als auch die Anzahl der Kinder, für welche Unterhalt gezahlt werden muss. Die Höhe unterscheidet sich beim Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle außerdem nach dem Alter der Kinder. 

Der nicht betreuende Elternteil schuldet grundsätzlich Kindesunterhalt in Form des Barunterhalts. Die Düsseldorfer Tabelle ist grundsätzlich auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt, so dass sich bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten eine Ab- oder Hochstufung ergeben kann. Voraussetzung ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Ausschlaggebend ist nur das sog. bereinigte Nettoeinkommen. Dies ist aber nicht mit dem ausgewiesenen Nettobetrag auf der Lohnabrechnung zu verwechseln! Vielmehr müssen sämtliche unterhaltsrelevanten Abzugspositionen zum Abzug gebracht werden. Hier werden häufig nicht alle Möglichkeiten zur Reduzierung des Unterhalts genutzt. Das Ergebnis sind jahrelange überhöhte Unterhaltszahlungen. Es bietet sich daher unbedingt an, eine genaue Unterhaltsberechnung durch einen Fachanwalt für Familienrecht in Mönchengladbach durchführen zu lassen.

Wie wirkt sich der Bedarfskontrollbetrag aus?

Durch die Zahlung des Barunterhalts für die außerhalb des eigenen Haushalts lebenden Kinder darf der Lebensunterhalt der Unterhaltspflichtigen nicht gefährdet werden. Eigens dafür wurden die sog. Bedarfskontrollbeträge in die Düsseldorfer Tabelle integriert. Sie stellen den Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen dar. Hier müssen in der untersten Einkommensgruppe Unterschiede zwischen dem Selbstbehalt von Erwerbstätigen und nicht Erwerbstätigen berücksichtigt werden. Zu beachten ist, dass diese Bedarfskontrollbeträge nicht angewendet werden, wenn die Großeltern der Kinder ersatzweise unterhaltspflichtig gemacht werden. Hier kommen höhere Selbstbehalte zum Ansatz.

Was ist, wenn ein Unterhaltspflichtiger nicht zahlen kann?

Hier sind verschiedene Fallkonstruktionen denkbar. Reicht das Einkommen eines Unterhaltspflichtigen nicht aus, um den vollen Mindestunterhalt für mehrere Kinder zu zahlen, wird die verfügbare Summe zwischen den unterhaltsberechtigten Kindern auf der Basis eines einheitlichen Prozentsatzes und der jeweiligen Höhe ihres Mindestanspruchs aufgeteilt. Die sorgeberechtigten Elternteile haben dann und im Falle einer gänzlichen Zahlungsunfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss auf der Grundlage des Unterhaltsvorschussgesetz zu beantragen. Seit der Novellierung des Unterhaltsvorschussgesetzes im Jahr 2017 ist das bis zum vollendeten 17. Lebensjahr möglich. 

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