Rechtsanwalt für Erbrecht in Mönchengladbach

Wir beraten Sie bei Ihren individuellen erbrechtlichen Fragestellungen

Erbengemeinschaften zwischen Abkömmlingen und dem überlebenden Ehegatten sind üblich, aber oft gibt es Uneinigkeiten. Ein Fachanwalt für Erbrecht in Mönchengladbach kann bei der Klärung der Interessen und Auseinandersetzungen helfen.

Für rechtlich eindeutige Testamente, wie das Berliner Testament, und bei Fragen zu Pflichtteilsansprüchen oder Erbausschlagungen ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht ratsam. Auch für lebzeitige Gestaltungen und die Beantragung eines Erbscheins bietet ein Fachanwalt wertvolle Unterstützung.

Folgend bekommen Sie einen detaillierten Einblick:

Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaften bestehen in der Regel zwischen den Abkömmlingen und dem überlebenden Ehegatten. Das Gesetz geht davon aus, dass die Miterben sich einvernehmlich auseinandersetzen.

Häufig haben die Miterben ein unterschiedliches Verhältnis zum Erblasser gehabt, insbesondere bei Patchworkfamilien. Vielfach wurde intensiv gepflegt, vielfach bestand aber auch kein Kontakt. Die Interessenlagen sind verschieden. Die unterschiedlichen Interessen der Erben unter einen Hut zu bekommen, ist schwierig. Die Emotionen kochen häufig über. Ein Einvernehmen kann von den Miterben untereinander nicht erzielt werden.

In solchen Situationen hilft der Fachanwalt für Erbrecht. Die einzelnen Rechte der Miterben werden ausgelotet, so zum Beispiel lebzeitige Zuwendungen, unter Umständen auch in Form des Gewährens mietfreien Wohnens, Schenkung aus Anlass der Hochzeit der Kinder, Geld zu Studienzwecken, Vorwegabzug wegen Pflege oder finanzieller Unterstützung etc..

Gehört eine Immobilie zum Nachlass, sollte mit den Miterben ein gemeinsamer Weg zur Aufteilung des gemeinschaftlichen Eigentums erarbeitet werden. Auch hier hilft der Fachanwalt für Erbrecht mit seiner Erfahrung. Sollte ein Einvernehmen nicht zu erzielen sein, unterstützt der Fachanwalt für Erbrecht bei der Teilungsversteigerung.

Testamente

Von juristischen Laien erstellte Testamente sind häufig rechtlich nicht eindeutig. Es gilt zu unterscheiden zwischen Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage, Testamentsvollstreckung, Pflichtteil, Vor- und Nacherbschaft, Schlusserbschaft, Schlusserbeneinsetzung, Vorausvermächtnis, Anrechnung von Ausgleich von Schenkungen zu Lebzeiten, Ersatzerbschaft und Stiftung.

In der Rechtsprechung sind unendlich viele Entscheidungen zur Auslegung von juristischen Laientestamenten ergangen. Anhand dieser Urteile vermag der Fachanwalt für Erbrecht das Testament des Erblassers inhaltlich auszulegen. 

Gemeinschaftliche Testamente der Eheleute werden häufig als Berliner Testament bezeichnet. Beim Berliner Testament handelte sich nicht um einen feststehenden Begriff, der im Gesetz definiert ist. Vielmehr sind nach dem Zweiten Weltkrieg auf Empfehlung eines vermutlich in Berlin ansässigen Rechtsanwaltes viele Testament aufgrund einer Empfehlung vereinheitlicht erstellt worden. Beim Berliner Testament setzen sich die Eheleute in der Regel gegenseitig als Alleinerben ein und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben. Es gibt jedoch viele Variationen. Unterschieden wird auch zwischen der sogenannten Einheit- und Trennungslösung.

Der Fachanwalt für Erbrecht hilft bei der Erstellung von Testamenten, insbesondere bei Testamenten von Patchworkfamilien, Behindertentestamenten, Unternehmertestamenten, Bedürftigentestamenten etc.

Pflichtteilsansprüche

Pflichtteilsansprüche können dem überlebenden Ehegatten, den Kindern oder mangels Kindern den Eltern zu stehen. Die Pflichtteilsquote richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge. Hier sind jedoch Besonderheiten bei lebzeitigem Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil durch notariellen Erbteilsverzichtsvertrag zu berücksichtigen. Der Fachanwalt für Erbrecht berät hierzu.

Dem Pflichtteilsberechtigten steht in der Regel ein Anspruch auf Auskunft über den Nachlass zu. Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe. Der Pflichtteilsberechtigte hat kein Auskunftsrecht gegenüber dem Grundbuchamt, Banken und Sparkassen, Versicherungen etc. Die Auskunft hat der Erbe zu erteilen. Es ist Aufgabe des Pflichtteilsberechtigten, seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben geltend zu machen. Die Auskunft wird durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses oder eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilt. Zusätzlich hat der Pflichtteilsberechtigte Wertermittlungsansprüche für Gegenstände des Nachlasses, die er selbst nicht bewerten kann. Häufig ist ein Gutachten durch einen Sachverständigen einzuholen. Die Kosten des Sachverständigen sind in der Regel Nachlasskosten. Auch hier gibt es Besonderheiten.

Bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses sollte der Fachanwalt für Erbrecht hinzugezogen werden. Häufig werden kleinere Positionen, wie zum Beispiel Forderung gegenüber Dritten wegen der Erstattung aus Dauerschuldverhältnissen, zum Beispiel Beendigung ADAC- Mitgliedschaft, übersehen. Dadurch wird die Auskunft falsch. Der Erbe hat die größtmögliche Sorgfalt bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses anzuwenden. Hat der Pflichtteilsberechtigte Zweifel an der Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu. Hier kann der Fachanwalt für Erbrecht den Antrag beim zuständigen Gericht stellen. Die Kosten des Antrags sind vom Pflichtteilsberechtigten zu tragen.

Erbausschlagung

Gründe für eine Erbausschlagung sind vielfältig. Die Gründe können in der Dürftigkeit des Nachlasses, einer Überschuldung des Nachlasses aber auch in moralischen Gründen liegen. Vorsicht ist angesagt bei der sogenannten lenkenden Ausschlagung. Wollen zum Beispiel die Kinder ausschlagen, um dem überlebenden Elternteil die volle Erbschaft zukommen zu lassen, muss abgeklärt werden, ob nicht Geschwister des Erblassers oder deren Abkömmlinge vorhanden sind, auf die anstelle der ausschlagenden Kinder die Erbfolge übergeht. Die Erbausschlagungserklärung muss beurkundet werden. Die Beurkundung erfolgt entweder beim Notar oder auf der Rechtsantragstelle des Gerichtes. Zuständig sind sowohl das Nachlassgericht als auch das Wohnsitzgericht des Erben. Die Frist für die Erbausschlagung beträgt 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall. Wird ein Testament eröffnet, in dem die Erbfolge geregelt ist, gilt die Frist ab Eröffnung des Testamentes.

Ist die Ausschlagungsfrist versäumt, kann die gesetzlich fingierte Annahme der Erbschaft angefochten werden. Der Fachanwalt für Erbrecht berät Sie hierzu.

Lebzeitige Gestaltungen

Sowohl aus steuerlichen Gründen als auch zum Zwecke des Schutzes des hart erarbeiteten Vermögens vor einer Verwertung bei einer Unterdeckung der Kosten für das Pflegeheim empfiehlt sich häufig eine lebzeitige Übertragung. Die lebzeitige Übertragung kann auch ein Instrument sein, um unerwünschte Pflichtteilsansprüche zu reduzieren oder zu vermeiden. Der Fachanwalt für Erbrecht berät über Schenkungen von Grundstücken, Nießbrauchrechts, Wohnungsrecht, Versprechen von Pflegeleistungen, Realrente etc. als Gegenleistung. Die Beratung durch den Fachanwalt für Erbrecht wird in der Regel wenige Hundert Euro kosten, spart dafür aber viele Tausende Euros im Erbfall. 

Wichtig ist die steueroptimierte Nachfolgegestaltung. Ob die steuerlichen Freigrenzen erhöht werden, steht derzeit noch nicht fest. Vermutlich werden wegen der steigenden Immobilienpreise immer häufiger die Freigrenzen nicht ausreichen. Durch die richtige Gestaltung können Erbschaftssteuern und Schenkungssteuern gespart werden können. Steuerliche Nachteile, die aus einem Berliner Testament resultieren, können abgemildert oder vermieden werden. Der Fachanwalt für Erbrecht berät Sie hierzu.

Die steigenden Pflegeheimkosten führen dazu, dass immer häufiger die Rente und das Pflegegeld nicht ausreichen, um die Pflegeheimkosten zu decken. Die Verwertung der Immobilie droht, wenn keine rechtzeitigen lebzeitigen Gestaltungen getroffen werden. Bedenken Sie, dass der Sozialleistungsträger Schenkungen der letzten 10 Jahre widerrufen kann, wenn der Schenker verarmt. Insoweit sollten reine Schenkungen vermieden werden.

Erbschein

Ob Sie einen Erbschein benötigen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich ist der Erbschein ein Ausweisdokument. Ein Ausweisdokument benötigen Sie, wenn Sie sich gegenüber Behörden, Banken und Sparkassen, Versicherungen, etc. als Erben ausweisen müssen. Der Erbschein ist jedoch nicht das einzige Ausweisdokument. Ersatzweise kann das sogenannte Eröffnungsprotokoll nebst notariell beurkundeter Verfügung von Todes wegen in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht für die Legitimation als Erbe das Eröffnungsprotokoll mit einem eindeutigen privatschriftlichen Testament. Sollte die Bank gleichwohl auf Vorlage eines Erbscheins bestehen, müsste die Bank die Kosten hierfür tragen. In der Praxis verweisen Versicherungen, Banken und Sparkassen häufig vorschnell auf die Vorlage eines Erbscheins. Lassen Sie durch den Fachanwalt für Erbrecht überprüfen, ob ein Erbschein überhaupt notwendig ist. Die Beantragung des Erbscheins beim Nachlassgericht ist gebührenpflichtig. Es entstehen mehrere Gebührentatbestände, nämlich zum einen für die Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung, die mit dem Antrag verbunden werden muss und zum anderen für die Ausstellung des Erbscheins. Die Kosten des Erbscheins richten sich nach dem Nachlassvermögen. Das Gericht verlangt in der Regel, dass das Vermögen in einem sogenannten Kostenermittlungsbogen mitgeteilt wird. Bei einem notariellen Antrag reicht auch die Angabe des Wertes des Nachlasses durch den Notar.

Kein Anwalt in Mönchengladbach nötig in folgenden Fällen:

  • der Nachlass ist eindeutig überschuldet, Sie wollen innerhalb der Sechswochenfrist ausschlagen: gehen Sie direkt zum Nachlassgericht oder Ihrem Wohnsitzgericht (Sterbeurkunde mitnehmen) und geben die Ausschlagungserklärung zu Protokoll des Gerichts (Rechtspfleger)
  • Sie wollen das Grundbuch entsprechend der notariellen Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag, gemeinschaftliches Testament, Einzeltestament) berichtigen. Hier können Sie unter Vorlage der beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls beim Grundbuchamt formlos die Berichtigung des Grundbuchs beantragen.
  • Ein Gläubiger meldet sich, nachdem Sie die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen haben. Übersenden Sie eine Abschrift des Ausschlagungsprotokolls/notarielle Erbausschlagungsurkunde an den Gläubiger und teilen mit, dass Sie kein Erbe geworden sind.

Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung/Betreuungsvollmacht

Es sollte nicht nur der Fall des Ablebens bedacht werden, sondern auch der Fall der Geschäftsunfähigkeit. Hier ist es wichtig, dass in der richtigen Form (notariell oder privatschriftlich) eine Vorsorgevollmacht ausgestellt wird. Haben Sie bestimmte Wünsche, wie Sie im Falle der Geschäftsunfähigkeit behandelt oder nicht behandelt werden wollen, empfiehlt sich die Errichtung einer detaillierten Patientenverfügung. Eine betreuungsverfügung sollte ausgestellt werden, für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht nicht mehr ausreicht, sei es, dass der Bevollmächtigte die Besorgung der Geschäfte nicht mehr übernehmen kann oder will. Der Fachanwalt für Erbrecht berät hierzu.

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