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Im Zuge des Scheidungsprozesses werden viele unterschiedliche Themenfelder berührt. Ein sehr wichtiges stellt dabei der Versorgungsausgleich dar. Darunter ist der Ausgleich aller Rentenanrechte sowie Rentenerwerbsaussichten der Ehegatten zu verstehen. Häufig tritt bei Eheschließungen der Fall ein, dass ein Partner zugunsten der gemeinsamen Kinder die eigene Karriere pausiert. Als Folge davon fallen seine Zahlungen in die Rentenversicherung entweder wesentlich geringer oder gar komplett aus. Damit der Ehepartner durch einen Scheidungsprozess nicht wirtschaftlich wesentlich schlechter dasteht, wurde das Instrument des Versorgungsausgleiches geschaffen.
Die genauen Details dazu werden im Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAuslG) geregelt. Anstelle der Auszahlung exakter Geldbeträge wird eine Berechnung unter Berücksichtigung der Halbteilung angestellt. Darunter ist zu verstehen, dass die Altersvorsorgeansprüche des in Vollzeit arbeitenden Ehegatten betrachtet und anschließend hälftig dem anderen Ehegatten zugesprochen werden. Daraufhin wird dieser Teil einem dafür zuständigen Versicherungskonto gutgeschrieben.
Welche Altersvorsorgeansprüche durch die Halbteilung berührt werden, hängt von den möglichen Ansprüchen ab. Dabei kann es sich um klassische Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung handeln, aber auch um Beamtenpensionen, betriebliche Altersvorsorgen, private Rentenversicherungen und ähnlichen Optionen der Altersvorsorge. Im Zuge des Versorgungsausgleichs wird jeder Anspruch individuell betrachtet.
Ist die Durchführung des Versorgungsausgleiches von Ehegatten nicht gewünscht oder sollen einzelne Altersversorgungen im Falle einer Scheidung nicht ausgeglichen werden, haben Ehegatten grundsätzlich die Möglichkeit, dies vertraglich zu regeln. Eine solche Vereinbarung bedarf für ihre Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.
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