Startseite » Ratgeber » Sorgerecht bei Kindern
Das deutsche Familienrecht kennt in Bezug auf das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern sowohl Pflichten als auch Rechte. Das umfangreichste Recht ist das Sorgerecht bei Kindern, welches im Gesetz als „elterliche Sorge“ bezeichnet wird. Die darauf anzuwendenden rechtlichen Regelungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1626 bis 1698. Nach der dortigen Definition umfasst das Sorgerecht die Teilbereiche Personensorge und Vermögenssorge. Aber auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Umgangsrecht spielen eine wichtige Rolle. Dabei ist der letztgenannte Teilbereich, das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht, wohl der wichtigste, weil der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes allein entscheiden kann.
Sind Eltern miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Trennung und/oder Scheidung. Nur wenn die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dem Kindeswohl dient, kann auf Antrag das Sorgerecht insgesamt oder in Teilbereichen auf einen Elternteil allein übertragen werden.
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, steht grundsätzlich der Mutter das Sorgerecht allein zu. Durch die Beurkundung einer gemeinsamen Sorgeerklärung, z.B. beim Jugendamt, oder auf Antrag des Vaters durch das Familiengericht kann das gemeinsame Sorgerecht installiert werden.
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