Güterstand

Gesetzliche Regeln zum ehelichen Vermögen

Welcher Güterstand entsteht bei Eheleuten ohne individuelle Regelung?

Unter dem Güterrecht versteht man die Organisation der vermögensrechtlichen Verhältnisse per Gesetz unter Eheleuten, die keine anderweitigen ehevertraglichen Vereinbarungen geschlossen haben. Der gesetzliche Güterstand ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Lassen Sie sich scheiden, findet in der Zugewinngemeinschaft der Ausgleich des während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögens statt. Das heißt, dass sowohl die Anfangsvermögen als auch die während der Ehe erworbenen Vermögen getrennt bleiben. Wird die Ehe durch eine Scheidung beendet, wird jedoch ein Zugewinnausgleich über das während der Ehezeit erworbene Vermögen durchgeführt. Die Ehezeit endet mit dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Der Ehepartner, der während der Ehezeit das höhere Vermögen erworben hat, muss die Hälfte des Differenzbetrages zu dem Vermögen des anderen Ehepartners an diesen zahlen.

Der Zugewinnausgleich kann durch einen Ehevertrag zumindest teilweise ausgeschlossen werden. Der Ehevertrag kann regeln, dass beispielsweise Vermögen ausgeschlossen wird, welches ein Ehepartner durch den Betrieb eines Unternehmens erzielt hat.

Besonderheiten ergeben sich beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft hinsichtlich der Schuldenhaftung. Der Ehegatte muss nicht in jedem Fall für die Schulden haften, welche der andere Ehepartner (auch während der Ehezeit) gemacht hat. Ausnahmen bestehen bei gemeinsam unterzeichneten Verträgen oder der Aufnahme des anderen Ehegatten als Bürgen. Weitere Ausnahmen resultieren aus der sogenannten Schlüsselgewalt auf der Grundlage der §§ 1357 und 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit den §§ 739 und 771 der Zivilprozessordnung.

Wie kann eine Gütertrennung begründet werden?

Der Güterstand der Gütertrennung bei einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft bedarf eines notariell beurkundeten Vertrags. Der Ehevertrag oder der Partnerschaftsvertrag wird jedoch nur dann wirksam, wenn er entweder ins Güterrechtsregister eingetragen oder Dritten auf andere Weise zur Kenntnis gegeben wurde. Die Grundlage der Gütertrennung in einer Ehe leitet sich aus dem § 1414 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab. Beim Partnerschaftsvertrag kommt der § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zur Anwendung. Er verweist wiederum auf die Gültigkeit der §§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Worauf basiert der Güterstand der Gütergemeinschaft?

Die Grundsatzregelungen rund um die Gütergemeinschaft finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch ab dem § 1415. Daraus leitet sich ab, dass dieser Güterstand ebenfalls nur auf der Grundlage eines notariell beurkundeten Ehevertrags zustande kommen kann. In diesem Falle werden sowohl das Anfangsvermögen der Ehegatten als auch die während der Ehezeit erworbenen Vermögen zum gemeinschaftlichen Eigentum. Ausgeschlossen sind nur Sondergüter, welche der § 1417 als nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragbare Gegenstände definiert. Außerdem kann der Ehevertrag bei der Wahl einer Gütergemeinschaft besondere Vereinbarungen zum Vorbehaltsgut enthalten. Das Vorbehaltsgut wird einem der Ehepartner zugeordnet und von ihm allein verwaltet.

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