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Gemäß Beschluss des BVerfG vom 7.5.2013 verstößt die Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting gegen das Grundgesetz (Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG).
Mit dem daraufhin erlassenen Gesetz zur Änderung des EStG sind nach § 2 Abs. 8 die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Soweit im Folgenden also von Ehegatten die Rede ist, gilt dies entsprechend auch für Lebenspartnerschaften.
Ehegatten können zwischen Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und die Voraussetzungen zu einem beliebigen Zeitpunkt des Veranlagungsjahres gleichzeitig vorliegen. Spiegelbildlich können die Ehegatten auch zwischen der Steuerklassenkombinationen 3/5 und 4/4 wählen.
Zu beachten ist, dass das steuerrechtliche Trennungsjahr nicht gleichbedeutend mit dem familienrechtlichen Trennungsjahr ist. Steuerrechtlich ist hiermit das Kalenderjahr zu verstehen, in dem sich die Ehegatten endgültig voneinander getrennt haben.
Im Kalenderjahr, in das der Trennungszeitpunkt fällt, ändert sich steuerrechtlich in der Regel nichts. Sie können die bisherigen Steuerklassen beibehalten. Will ein Ehegatte in diesem Kalenderjahr die Steuerklasse ändern (z.B. die bisher zu Klasse 5 optierende Ehefrau will zu Klasse 4 wechseln, weil sich damit ihr Nettoeinkommen erhöhen würde) bedarf dies der Zustimmung des anderen. Ausgeglichen wird der Steuernach- bzw.–vorteil über das Unterhaltsrecht, das der Halbteilung folgt. Nur dann, wenn ein Ausgleich hier nicht vollständig erfolgt, besteht u.U., eine Verpflichtung, dem Steuerklassenwechsel zuzustimmen.
Bedarf es der Zustimmung nicht. Es besteht vielmehr die steuerrechtliche Verpflichtung, die Steuerklassen umzustellen (1/1 oder 1/2), anderenfalls drohen nicht nur hohe Nachzahlungen, sondern u.U. auch ein Steuerstrafverfahren!
In der Regel erkennt das Finanzamt auch einen relativ kurzen –wenn letztendlich dann aber doch gescheiterten Versöhnungsversuch steuerbegünstigend an und akzeptiert eine Rückkehr zu den alten Steuerklassen, wenn über einen gewissen Zeitraum (i.d.R. ab 1 Monat) die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich wieder hergestellt wurde.
Das familienrechtliche Trennungsjahr wird durch einen derart kurzen Versöhnungsversuch nicht zwingend unterbrochen.
Im Kalenderjahr der Trennung ist auch noch die Zusammenveranlagung möglich. Ehegatten müssen, wenn sie Zusammenveranlagung wählen (dies gilt auch, wenn keine Erklärung abgegeben wird), eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Wählt einer der Ehegatten die Einzelveranlagung, hat jeder der Ehegatten eine eigene Einkommensteuererklärung abzugeben.
Eine steuerrechtliche Pflicht zur Zusammenveranlagung gibt es in der Regel nicht. Die Ehegatten können steuerrechtlich also frei wählen, es sei denn, die Wahl würde im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen und daher willkürlich sein. Ansonsten ist die Zusammenveranlagung finanzgerichtlich nicht erzwingbar.
Hiervon zu unterscheiden ist jedoch eine familienrechtliche Verpflichtung, die dem Gedanken der ehelichen Solidarität entspringt. Ein Ehepartner ist meistens zivilrechtlich verpflichtet, der Zusammenveranlagung zuzustimmen. Er kann sich sogar schadenersatzpflichtig machen, wenn er diese Verpflichtung schuldhaft verletzt (Pflicht zum steueroptimierten Verhalten).
Ab dem auf die Trennung folgenden Kalenderjahr gibt es keine Möglichkeit der Zusammenveranlagung mehr. Die Ehegatten sind zwingend einzeln zu veranlagen. Dies führt regelmäßig zur Reduzierung des Familien-Nettoeinkommens.
Im Kalenderjahr der Trennung werden die Ehegatten noch über den Splittingtarif begünstigt. Daneben gibt es keine Möglichkeit, Unterhaltsaufwendungen steuerlich geltend zu machen.
Ab dem auf die Trennung folgenden Kalenderjahr ändert sich dies. Unterhaltszahlungen an den Ehegatten können im Wege des sog. begrenzten Realsplittings als außergewöhnliche Belastung beim Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden.
Dies hat andererseits zur Folge, dass der Unterhaltsberechtigte diese als Einkommen zu versteuern hat. Auch Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich u.U. daraus.
Diese Nachteile wiederum hat der Unterhaltsverpflichtete zu erstatten. Bevor die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting erteilt wird (Anlage U), sollte dem Unterhaltspflichtigen unbedingt die Erklärung zur umfassenden Nachteilserstattung abverlangt werden.
Nach der Scheidung gilt Vorgesagtes zur steuerlichen Behandlung nach Ablauf des Kalenderjahres der Trennung. Durch die Scheidung ändert sich hieran nichts, soweit und solange Unterhalt bezahlt wird.
Ab dem Veranlagungsjahr 2013 sind Scheidungskosten auch dann, wenn sie notwendig sind, nicht mehr zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Ausgaben im Einzelfall existenzbedrohend sein sollten.
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