E-Scooter-Unfall: Keine Gefährdungshaftung

Von Kraft­fahrzeugen, die am Straßen­verkehr teilnehmen, geht immer eine Betriebs­gefahr aus. Nach Unfällen können Halter daher mithaften müssen, auch wenn sie sich nicht verkehrs­widrig verhalten haben.
E-Scooter-Unfall: Keine Gefährdungshaftung
Das Wichtigste in Kürze
  • Kein Mitverschulden: Pkw-Fahrerin kollidierte beim Wenden mit E-Scooter-Fahrer an einer Ampelkreuzung.
  • Keine Haftung: E-Scooter haftet nicht, da er bauartbedingt max. 20 km/h fährt – somit greift keine Gefährdungshaftung (§ 8 StVG).
  • Beweislast: Der Fahrerin gelang kein Nachweis, dass der E-Scooter bei Rot fuhr.

     

Keine Haftung aus der Betriebs­gefahr für einen E-Scooter

Von Kraft­fahrzeugen, die am Straßen­verkehr teilnehmen, geht immer eine Betriebs­gefahr aus. Nach Unfällen können Halter daher mithaften müssen, auch wenn sie sich nicht verkehrs­widrig verhalten haben.

Wie ist dies mit E-Scootern?

Eine ver­schuldens­unabhängige Haftung aus der Betriebs­gefahr heraus gibt es erst bei Fahrzeugen mit Geschwindigkeiten ab 21 km/h

Was war geschehen?

Zwischen einem Auto und einem E-Scooter kam es an einer Kreuzung zu einem Unfall. Die Klägerin fuhr mit ihren PKW an einer Ampel auf eine Spur für Links­abbieger und wendete.
An dieser Stelle befand sich ein Überweg mit Fußgängeram­pel.
Der beklagte E-Scooter-Fahrer nutzte im Bereich der Ampel die vorhandene Querungshilfe. Dort stieß die Klägerin mit dem E-Scooter-Fahrer zusammen.
Die Klägerin leitete zwar noch eine Vollbremsung ein. Dennoch konnte ein Zusammenstoß nicht mehr vermieden werden.
Die Klägerin wollte sich ihr eigenes Verschulden anrechnen lassen.Dennoch forderte sie zugleich Schaden­ersatz vom Unfall­gegner. Denn dieser habe die Querungshilfe befahren, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten.
Außerdem hafte der Unfallgegner aus der Betriebsgefahr des E-Scooters. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Lichtzeichenanlage für den E-Scooter-Fahrer grün zeigte.
Bei dem E-Scooter handelte es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug, das aufgrund seiner Bauart nicht schneller als 20 km/h fährt.

LG Münster verneint Mithaftung des E-Scooter-Fahrers

Nach Auffassung des Landgerichts stehen der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Grundsätzlich gilt im Straßenverkehr eine Gefährdungshaftung und zwar unabhängig vom Verschulden. Zwar sei ein E-Scooter auch ein Kraftfahrzeug, aber es könne aufgrund seiner Bauart nicht schneller als 20 km/h fahren.
Nach § 8 des Straßen­verkehrs­gesetzes ist die ver­schuldens­unabhängige Haftung dann ausgeschlossen, wenn ein Fahrzeug auf ebener Strecke nicht mehr als 20 km/h erreicht.
Daher scheidet eine verschuldensunabhängige Haftung aus.
Der Beklagte haftet auch deshalb nicht, weil ihm eine Schuld am Zustandekommen des Unfalls nicht nachgewiesen werden konnte. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass der E-Scooter-Fahrer rot gehabt habe.

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