Startseite » Ratgeber » Der Fall Immobilienverkauf und Mietkaution
Käufer erwirbt vermietete Immobilie samt Mietkautionen – Verkäufer hatte mit Mieter noch offene Forderungen.
Verkäufer behält Kaution des Mieters G wegen angeblicher Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen.
Käufer verlangt volle Auszahlung der Kaution, gestützt auf Kaufvertrag und § 566a BGB.
LG Köln gibt dem Käufer recht: Kaution ist in voller Höhe auszuzahlen, soweit keine rechtskräftig festgestellten Forderungen vorliegen.
Eine Verrechnung mit strittigen Altansprüchen ist unzulässig – Mietsicherheit darf nicht während laufendem Mietverhältnis verwertet werden.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn Ansprüche des alten Vermieters gegen den Mieter rechtskräftig festgestellt sind.
Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag im September 2019 eine Immobilie vom Beklagten. Der Kaufpreis wurde vollständig gezahlt. Der Kläger wurde als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Hinsichtlich der vorgenannten Immobilie bestehen drei Mietverhältnisse. Diese bestanden bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses und der Eintragung des Klägers in das Grundbuch.
Der notarielle Kaufvertrag vom 17.09.2019 sieht in Ziffer IV. 3. folgende Regelung vor:
„[…] Der Verkäufer garantiert: Der Vertragsbesitz ist ungekündigt vermietet; es bestehen weder Mietrückstände, Mietvorauszahlungen, Streitigkeiten (z.B. Minderungen; Einwendungen gegen Nebenkostenabrechnungen), Pfändungen, Verfügungen über künftige Mietzinsansprüche noch abzugeltende Investitionen des Mieters.
Das Erdgeschoss ist an Herrn G vermietet, der in den Räumlichkeiten einen Klavierladen betreibt. Herr G leistete an den Beklagten per Überweisung eine Kaution i.H.v. 3.150 €. Er war vom Beklagten am 24.12.2018 wegen der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017 zum Ausgleich eines Fehlbetrages i.H.v. 1.021,63 € aufgefordert worden. Er zahlte jedoch nicht. Der Beklagte erklärte dann mit Schreiben vom 10.2.2019 die Aufrechnung. Für 2018 steht dem Beklagten gegen den Mieter noch ein unerfüllter Nachzahlungsanspruch i.H.v. 1.065,44 € zu.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Auszahlung der Mietsicherheiten aus dem gemeinsamen notariellen Kaufvertrag sowie aus gesetzlichen Vorschriften zustehe. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, Abzüge von diesen Mietsicherheiten vorzunehmen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass er zurecht Teile der Kaution zurückgehalten habe, um hieraus seine Ansprüche gegen seine früheren Mieter zu befriedigen.
Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Nach dem Urteil kann der Kläger vom Beklagten sowohl aus dem gemeinsamen Vertrag als auch aus § 566a BGB die Auszahlung der Kaution des Mieters G i.H.v. 3.150,- € verlangen.
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 566a Satz 1 BGB ist Voraussetzung für den Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten aus der Mietsicherheit nur, dass der Mieter die Sicherheit bereits vor Eigentumsübergang geleistet hat. Daneben müssen aber auch die Voraussetzungen des § 566 BGB erfüllt sein, d. h., der Erwerber muss auch in das Mietverhältnis insgesamt eingetreten sein, insbesondere muss das Mietverhältnis bei Eigentumsübergang noch bestehen (Schmidt-Futterer/Streyl, BGB § 566a Rn. 11).
So liegt der Fall hier. Der Kläger ist durch Erwerb der Immobilie und Besitzübergang zugleich gem. § 566 BGB in das Mietverhältnis mit dem Mieter G eingetreten. Dies war auch zwischen den Parteien durch Verweis auf diese Norm in Ziffer IV. 3. Absatz 3 des notariellen Kaufvertrags gewollt.
Wegen der Verknüpfung mit § 566 BGB ist jedoch die Kaution in dem Zustand und der Höhe herauszugeben bzw. auszuzahlen, in der sie zum Zeitpunkt des Eigentumswechsels bestand
Die Mietkaution dient nicht dazu, dem Vermieter eine Verwertungsmöglichkeit zum Zwecke schneller Befriedigung behaupteter Ansprüche gegen den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses zu eröffnen.
Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung im Mietvertrag ist gem. § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.
LG Köln v. 14.5.2021 – 14 O 99/20
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