Startseite » Ratgeber » Scheidungsfolgen-oder Trennungsvereinbarung
Die Eheleute einigen sich hier auf ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. Hinsichtlich der Rechtsnatur ist festzuhalten, dass es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung / Trennungsvereinbarung um einen Vertrag zwischen den Ehegatten handelt.
Die Eheleute können in diesem Fall zügiger geschieden werden, da hier bereits eine gütliche Einigung zwischen den Eheleuten erzielt worden ist.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung / Trennungsvereinbarung kann dazu beitragen, zukünftige Konflikte zu vermeiden. Alle im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung / Trennungsvereinbarung außergerichtlich geregelten Angelegenheiten müssen bei der Scheidung dann nicht mehr durch den Richter bzw. die Richterin entschieden werden. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann dazu beitragen, zukünftige Konflikte zu vermeiden.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung / Trennungsvereinbarung macht im Fall der Scheidung das Risiko Zugewinnausgleichsansprüche und Unterhaltsforderungen kalkulierbar.
In der Scheidungsfolgenvereinbarung / Trennungsvereinbarung kann hier bspw. die Herausnahme des Unternehmens aus dem Zugewinn vereinbart werden (sog. modifizierter Zugewinnausgleich).
Wenn ein Ehepartner über ein beträchtlich höheres Einkommen verfügt, entsprechen die gesetzlichen Unterhaltsregeln möglicherweise nicht den tatsächlichen Bedürfnissen, zumal wenn die Ehe nur von kurzer Dauer ist. Hier kann die Unterhaltshöhe in der Scheidungsfolgenvereinbarung vorsorglich „gedeckelt“ werden.
Gerade Frauen haben immer häufiger ein berechtigtes Interesse an dem Abschluss eines Ehevertrages, da sie durch die Kindeserziehung nach einer Scheidung häufig schlechter gestellt werden als der Partner. Obwohl sie erziehungsbedingt jahrelang nicht mehr beruflich tätig war, kann trotzdem die Pflicht bestehen, frühzeitig wieder tätig zu werden. Durch entsprechende Vereinbarung in der Scheidungsfolgenvereinbarung / Trennungsvereinbarung können solche Nachteile entscheidend vermieden werden.
Anstelle der gesetzlichen Regelung, wonach die Rentenanwartschaften, vereinfacht ausgedrückt, geteilt werden, besteht die Möglichkeit, mittels der Scheidungsfolgenvereinbarung eine Regelung im Hinblick auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu treffen. So kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig ganz ausgeschlossen oder bspw. einzelne Anwartschaften (Betriebsrente) herausgenommen werden. Das Versorgungsausgleichsgesetz ermöglicht den Eheleuten erhebliche Spielräume, um Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln.
Wenn Sie sich dazu entscheiden, eine Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen, möchten Sie natürlich auch die Gewissheit haben, dass die dort getroffenen Regelungen auch wirksam sind und den jeweils anderen binden.
Damit dies der Fall ist, sollten Sie insbesondere darauf achten, bestimmten Formerfordernissen Rechnung zu tragen. Im Grundsatz sind im deutschen Recht auch mündlich geschlossene Verträge voll wirksam – sofern eben nicht eine bestimmte Form gesetzlich vorgeschrieben ist –, sodass Sie einiges im Zuge der Vereinbarung tatsächlich auch mündlich miteinander klären und sich rechtswirksam binden könnten. Das größte Problem solcher Abreden liegt natürlich in der Beweisbarkeit. Sollte Ihr Partner wider Erwarten die mündlich getroffenen Vereinbarungen negieren, dann wird es schwer sein, das Gegenteil vorzutragen. Alleine aus diesem Grund ist also bereits die Schriftform empfehlenswert.
Darüber gibt es tatsächlich einige Formvorschriften, die bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu beachten sind. Regelungen, die den nachehelichen Unterhalt, den Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich zum Gegenstand haben, bedürfen gem. §§ 1378 Abs. 3 S. 2 BGB, 1585c S. 2 BGB, § 7 Abs. 1 VersAusglG der notariellen Beurkundung, sofern sie vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung geschlossen wurden. Ähnliches gilt auch hinsichtlich der Übertragung von Immobilieneigentum, das einem der Partner allein oder auch nur anteilsmäßig gehört. Nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB ist auch hier eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Unsere Fachanwälte für Familienrecht aus Mönchengladbach beraten die Ehepartner umfassend, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall konkret bestehen und sinnvoll sind.
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