Öffentliches Testament – Alles was Sie wissen müssen

Ein Testament ist ein öffentliches, wenn der Testator nicht privatschriftlich, sondern durch eine öffentliche Urkunde testiert.
Öffentliches Testament

Eine öffentliche Urkunde liegt immer dann vor, wenn der Notar das Testament beurkundet oder beglaubigt. Deswegen wird häufig vom notariellen Testament gesprochen.

Nicht jedes Schriftstück, dass ein Erblasser für den Fall seines Todes errichtet, ist ein Testament. Zu einem Testament wird ein Schriftstück, wenn der Erblasser Verfügungen über sein Vermögen trifft. So kann der Erblasser die Erben benennen, aber auch Vermögensgegenstände im Wege des Vermächtnisses bestimmten Personen zuordnen oder Auflagen für Erben oder Vermächtnisnehmer anordnen.

Hiervon zu unterscheiden sind Schriftstücke, die keine Verfügung enthalten. So kann eine Vollmacht aufschiebend bedingt auf den Fall des Ablebens erteilt werden. Die sogenannte postmortale Vollmacht ist kein Testament. Auch Anordnungen zur Totenfürsorge, Form der Bestattung, Grabpflege etc. sind für sich genommen keine Verfügungen. Solche Anordnungen können als Auflage die Erben oder Vermächtnisnehmer beschweren. Sinnvollerweise ist es, Anordnungen zur Totenfürsorge nicht in das Testament aufzunehmen, sondern der gewünschten Person eine Vollmacht zu Lebzeiten für den Aufgabenbereich Totenfürsorge zu erstellen. Testamente werden häufig erst mehrere Wochen nach dem Ableben eröffnet. Nach mehreren Wochen ist die Bestattung häufig schon erfolgt, sodass Anordnungen zur Totenfürsorge zu spät eröffnet würden.

Was ist ein öffentliches Testament?

Ein öffentliches Testament liegt vor, wenn der Notar entweder das Testament errichtet hat oder der Testator dem Notar ein Schriftstück (verschlossen oder offen) übergeben hat und hierbei dem Notar erklärt hat, dass er seinen letzten Willen in dem Schriftstück niedergelegt hat.

Sowohl der Testator als auch der Notar müssen unterschreiben. Der Notar hat die Pflicht, den Testator über den Inhalt des Testamentes zu fragen und gegebenenfalls zu belehren. Bedenken gegen die rechtliche Wirksamkeit muss der Notar mitteilen.

Ist ein öffentliches Testament besser?

Ein öffentliches Testament hat Vor- und Nachteile. Diese muss der Testator für sich abwägen.

1.

Zu den Vorteilen gehört, dass der Testator den Text nicht selbst schreiben muss. Der Notar kann ein maschinengeschriebenes Testament verwenden, sodass der Testator lediglich den Text unterschreiben muss.

Bei Ehegatten reicht es aus, wenn ein Ehegatte den gesamten Text schreibt und beide Ehegatten unterschreiben. Beim Ehegattentestament könnten Schwierigkeiten eines Ehegatten bei der handschriftlichen Erstellung des Textes umgangen werden.

2.

Das öffentliche Testament erspart in den meisten Fällen den Erbschein. Das gilt für die Fälle, in denen die Erben namentlich genau bezeichnet sind. Bei Verwendung von beschreibenden Merkmalen, wie zum Beispiel „Ersatzerben sind die Abkömmlinge nach der gesetzlichen Erbfolge“, kann gleichwohl ein Erbschein erforderlich werden.

Ist ein Erbschein nicht erforderlich, kann dies die Abwicklung des Nachlasses beschleunigen. Wird ein notarielles (öffentliches) Testament eröffnet, kann sich der Erbe gegenüber dem Grundbuchamt und den Banken durch Vorlage der beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls nebst Kopie des öffentlichen Testamentes als Erbe ausweisen. 

Beim privatschriftlichen Testament muss zunächst ein Erbschein beantragt werden. Die Antragstellung macht erst nach Eröffnung des privatschriftlichen Testamentes Sinn. Bis das Nachlassgericht nach der Antragseinreichung den Erbschein ausstellt, können ein paar Wochen vergehen. Wem eine besonders zügige Abwicklung des Nachlasses am Herzen liegt, sollte ein öffentliches Testament wählen, wenn Grundbesitz oder größere Guthaben auf Konten zum Nachlass gehören.

3.

Ob ein öffentliches Testament eine Kostenersparnis gegenüber dem Erbschein darstellt, kann pauschal nicht beantwortet werden. Die Kosten für ein öffentliches Testament richten sich nach dem Vermögen zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes. Bei Ehegatten zählt das gemeinschaftliche Vermögen. 

Die Kosten des Erbscheins richten sich nach dem Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls. Hier zählt nur das Vermögen des verstorbenen Ehegatten. Findet in den letzten Jahren ein Verbrauch des Vermögens, zum Beispiel durch Pflegeheimkosten o. ä. statt, dürften die Gebühren für einen Erbschein niedriger liegen.

Die Kosten für das öffentliche Testament sind vom Testierenden zu tragen, die Kosten des Erbscheins sind vom Erben.

4.

Juristische Laien sind häufig nicht in der Lage, ein Testament so genau zu formulieren, dass den Erben keine sich widersprechenden Auslegungsmöglichkeiten entstehen. Ein Jurist hilft, das Testament rechtssicher zu verfassen. Die juristische Beratung können Notare und Rechtsanwälte erbringen. Rechtsanwälte sind nicht an die Gebührenordnung der Notare gebunden. Das Honorar kann mit Rechtsanwälten frei vereinbart werden. Besonders bei mittleren und großen Vermögen lohnt sich eine Vereinbarung mit Rechtsanwälten entsprechend dem Aufwand, d. h. auf Stundenbasis.

5.

Bei einem öffentlichen Testament steht die Urheberschaft fest. Der Notar lässt sich den Personalausweis von dem Testierenden zeigen und bestätigt, dass der Testierende selbst unterschrieben hat. Bei einem privatschriftlichen Testament fehlt die öffentliche Bestätigung, dass der Erblasser selbst unterschrieben hat. Ist zweifelhaft, ob ein Testament vom Erblasser selber stammt, trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Eigenhändigkeit, der sich auf die Unwirksamkeit des Testamentes beruft. 

Bestehen Anhaltspunkte, dass ein Testament nicht vom Erblasser stammen könnte, wird das Nachlassgericht in einem Erbscheinverfahren einen Sachverständigen zurate ziehen. Nur, wenn der Richter aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen überzeugt ist, dass der Text oder die Unterschrift nicht vom Erblasser stammen, wäre das Testament unwirksam. Bei nicht überwiegenden Zweifeln verbleibt es bei der Wirksamkeit.

6.

Die amtliche Verwahrung von Testamenten steht nicht nur den öffentlichen Testamenten zur Verfügung. Auch privatschriftliche Testament können bei Gericht hinterlegt werden. Die Hinterlegung muss nicht durch einen Notar erfolgen, sondern kann vom Testierenden selbst beantragt werden. Ein Rechtsanwalt kann hierbei behilflich sein.

Wie errichte ich ein öffentliches Testament? Was muss ich vorbereitend tun?

Zunächst einmal sollte sich der Testierende im Klaren sein, wie er die wirtschaftlichen Werte seines Vermögens verteilen sollte. Die Zuordnung der wirtschaftlichen Werte folgt keinen juristischen Zwängen. Ausschließlich der Testator entscheidet, wer was bekommen soll. Aufgabe des Juristen ist es, die wirtschaftlichen Entscheidungen des Testators rechtssicher zu formulieren.

Häufig wollen Erblasser ihr Vermögen unter den Erben aufteilen. Bei der Aufteilung sollten die verschiedenen Interessen berücksichtigt werden. Die Ermittlung der Interessen hilft, zukünftigen Streit zwischen den Erben zu vermeiden. Die Ermittlung der Interessen und Abwägung kann sowohl durch einen Notar als auch durch einen Rechtsanwalt, idealerweise durch einen Fachanwalt für Erbrecht, erfolgen.

Was macht der Jurist (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Notar)?

Sobald die Verteilung der Wirtschaftsgüter feststeht, sollte der Jurist (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht oder Notar) sich an den Entwurf der Verfügung von Todes wegen begeben. Für ein öffentliches Testament muss ein Notar ein maschinengeschriebenes Schriftstück erstellen. Hierbei hat er die rechtlichen Formalien zu erfüllen und zu prüfen, ob der erklärte letzte Wille rechtlich zulässig ist. Die Formulierung sollte unter Verwendung der juristischen Fachbegriffe gewählt werden. Die juristischen Fachbegriffe mindern das Streitpotenzial zukünftiger Erben. Sodann wird die Reinschrift erstellt. Der Notar verliest die Reinschrift. Der Testierende genehmigt mit seiner Unterschrift seinen letzten Willen.

Für ein privatschriftliches Testamente reicht es aus, wenn ein Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, den Text vorformuliert und der Testierende den Text eigenhändig abschreibt und unterschreibt. Für den Ehegatten reicht es aus, wenn der Ehegatte mit seiner Unterschrift das Testamente bestätigt. Idealerweise fügte der Ehegatte hinzu, dass das Testament auch seinem Wille entspricht. Ort und Datum sind wichtig, aber nicht zwingend.

Amtliche Verwahrung

Der Notar muss Testamente in die amtliche Verwahrung geben. Ein privatschriftliches Testament kann in amtliche Verwahrung gegeben werden. Die amtliche Verwahrung schützt vor Verlust und Zerstörung sowie Fälschung.

Die Kosten für die amtliche Verwahrung liegen bei 75 € sowie 18 € für die Registrierung beim zentralen Testamentsregister für jeden Testierenden.

Gültigkeit und Rechtssicherheit

Grundsätzlich bleiben Testamente wirksam, bis sie widerrufen werden oder ein Widerruf von Gesetzes wegen fingiert wird. Bei Ehegattentestamenten und Erbverträgen unter Ehegatten kann Widerruf bzw. Unwirksamkeit aus Gesetz folgen. Mit der Scheidung werden Einzeltestamente, gemeinschaftliche Testamente aber auch Erbverträge unwirksam. 

Ein Einzeltestamente ist jederzeit frei widerrufbar.

Ein gemeinschaftliches Testament kann von Ehegatten gemeinschaftlich durch ein abänderndes Testament widerrufen werden. Der einseitige Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes muss notariell beurkundet werden und der Widerruf dem anderen Ehegatten (solange noch geschäftsfähig) zu gehen. Bei Geschäftsunfähigkeit muss die Zustellung an einen für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuer übersandt werden.

Zum Widerruf muss weder das öffentliche noch das private Testament aus der amtlichen Verwahrung herausgenommen werden. Wird ein öffentliches Testament aus der amtlichen Verwahrung herausgenommen, verliert es kraft Gesetzes seine Gültigkeit. Hierüber würde der Rechtspfleger auf dem Nachlassgericht eine Belehrung erteilen. Wird ein privatschriftliches Testament aus der amtlichen Verwahrung genommen, so behält es grundsätzlich seine Wirksamkeit. Es kann jedoch durch Vernichtung widerrufen werden.

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