Startseite » Ratgeber » Kündigung während der Elternzeit
Kündigung in der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Integrationsamts möglich. In diesem Fall lag diese Zustimmung vor.
Die Klägerin lehnte das Änderungsangebot der Arbeitgeberin ab und erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.
Die Gerichte gaben der Arbeitgeberin recht, da der Arbeitsplatz durch eine rechtmäßige unternehmerische Entscheidung weggefallen war.
Die Klägerin befand sich in Elternzeit. In dieser Zeit entfiel ihre Stelle bei der Arbeitgeberin. Nachdem sich die Arbeitgeberin die notwendige Erlaubnis des zuständigen Integrationsamtes eingeholt hatte, sprach sie eine Änderungskündigung aus. Sie kündigte das bisherige Arbeitsverhältnis und unterbreitete der Klägerin gleichzeitig ein Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen.
Damit war die Klägerin nicht einverstanden. Deshalb hat sie das Änderungsangebot der Arbeitgeberin abgelehnt. Sie erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Grundsätzlich werden Eltern in der Elternzeit besonders geschützt. Der Kündigungsschutz wird in § 18 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit, kurz BEEG, geregelt.
Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, der ursprüngliche Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen. Daher sei eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen. Deshalb habe die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integrationsamtes der Arbeitnehmerin auch während der Elternzeit kündigen und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten dürfen. Da die Klägerin das Änderungsangebot nicht angenommen hat, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2022 – 16 Sa 1750/21 –
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