Krankschreibung und Urlaub: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Wann Reisen trotz Arbeitsunfähigkeit zulässig sein können, welche arbeitsrechtlichen Risiken bestehen und worauf Arbeitnehmer unbedingt achten müssen.
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Das Wichtigste in Kürze
  • Krankschreibung bedeutet kein generelles Reiseverbot, allerdings steht Zweck der Genesung im Vordergrund

  • der Arbeitnehmer unterliegt während der Krankschreibung Nebenpflichten, insbesondere darf er nichts tun, was den Heilungsverlauf verzögert oder Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründet (§ 241 Abs. 2 BGB).

  • Arbeitsrechtliche Risiken entstehen, wenn das Verhalten objektiv der Erkrankung widerspricht

  • Urlaub und Krankheit schließen sich rechtlich aus: Krankheitstage werden nach § 9 BUrlG nicht auf den Urlaub angerechnet, Urlaub kann umgekehrt nur bei bestehender Arbeitsfähigkeit genommen werden.

  • Bei Erkrankung im Urlaub, vor allem bei Urlaub im Ausland, gelten strenge Anzeige- und Nachweispflichten

Urlaub trotz Krankschreibung: Was ist erlaubt und was nicht?

Die Frage, ob Urlaub trotz Krankschreibung zulässig ist, beschäftigt Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Viele Arbeitnehmer stellen sich in dieser Situation eine zentrale Frage: Wie verhalte ich mich richtig? Ist Urlaub trotz Krankschreibung im Arbeitsrecht überhaupt erlaubt? Die kurze Antwort: Es kommt darauf an.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist dabei nicht der Ortswechsel an sich maßgeblich, sondern die Vereinbarkeit des Verhaltens mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Was genau das heißt, erklären wir im Folgenden.

Rechtsnatur der Krankschreibung

Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) stellt eine widerlegbare Vermutung dafür dar, dass ein Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Mit der Krankschreibung gehen Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis einher. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Heilungsverlauf verzögert oder Zweifel an der bestehenden Arbeitsunfähigkeit begründet. Diese Pflicht folgt aus dem arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmegebot (§ 241 Abs. 2 BGB).

Krankschreibung heißt nicht automatisch Reiseverbot

Zunächst ein wichtiger Grundsatz: Eine Krankschreibung ist kein generelles Reiseverbot. Wer arbeitsunfähig ist, darf grundsätzlich alles tun, was der Genesung nicht schadet. Und genau hier setzt das Arbeitsrecht an. Entscheidend ist, ob sich das Verhalten des Arbeitnehmers mit dem Zweck der Arbeitsunfähigkeit, also der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, vereinbaren lässt.

Beispiele zur Einordnung:

So kann es in der Regel erlaubt sein, bei:

  • Erholungsurlaub am Meer bei stressbedingter Erkrankung
  • Aufenthalt bei Familie oder Partner zur psychischen Stabilisierung
  • Kur- oder Reha-ähnliche Reisen
  • Ortswechsel, wenn ärztlich nichts dagegen spricht

Problematisch hingegen können Reisen wie Backpacking, Festivalbesuche oder körperlich anstrengende Aktivitäten sein. Erweckt der Urlaub den Anschein, dass der Arbeitnehmer eigentlich arbeitsfähig wäre, so steigert dies das arbeitsrechtliche Risiko.

Beweislast und arbeitsrechtliche Konsequenzen

Kommt es zu Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit, trägt grundsätzlich der Arbeitgeber die Beweislast. Diese kann jedoch eingeschränkt werden, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers einen objektiven Widerspruch zur attestierten Erkrankung darstellt. Besondere Bedeutung kommt dabei der Außenwirkung des Verhaltens zu, etwa durch Social-Media-Beiträge oder Zeugenaussagen.

In solchen Fällen drohen Abmahnungen wegen Pflichtverletzung, Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG) oder in gravierenden Fällen auch eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers.

Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber

Eine generelle Pflicht, den Arbeitgeber über eine Reise während der Krankschreibung zu informieren, besteht nicht. Allerdings kann sich eine Nebenpflicht zur Information ergeben, wenn berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit entstehen könnten oder eine Auslandsreise geplant ist, die die Erreichbarkeit oder Meldepflichten berührt.
Aus arbeitsrechtlicher Vorsorge ist es für den Arbeitnehmer empfehlenswert, vor Reiseantritt eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen.

Verhältnis von Urlaub und Krankheit

Arbeitsrechtlich schließen sich Urlaub und Arbeitsunfähigkeit aus. Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) werden Krankheitstage, die durch ärztliches Attest nachgewiesen sind, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Umgekehrt gilt ebenso,dass Urlaub nur bei bestehender Arbeitsfähigkeit genommen werden kann und eine „Umwandlung“ von Krankheitstagen in Urlaub rechtlich unzulässig ist.

Krankheit während des Urlaubs

Erkrankt ein Arbeitnehmer während eines genehmigten Urlaubs, gelten ebenfalls die Regelungen des § 9 BUrlG. Die betroffenen Urlaubstage gehen nicht verloren, sofern eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt und die Anzeigepflichten unverzüglich erfüllt werden. Erkrankt der Arbeitnehmer während eines genehmigten Urlaubs im Ausland, verschärft sich die Pflichtenlage nach § 5 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) erheblich. Neben der unverzüglichen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber seinen Aufenthaltsort im Ausland mitzuteilen, um eine zeitnahe Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit zu ermöglichen. Darüber hinaus muss eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines ausländischen Arztes vorgelegt werden, die den formellen und inhaltlichen Anforderungen des deutschen Arbeitsrechts entspricht. Diese Bescheinigung muss den Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer sowie eine eindeutige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erkennen lassen. Nicht ausreichend sind hingegen bloße ärztliche Atteste, die lediglich das Vorliegen einer Erkrankung bestätigen, ohne ausdrücklich eine arbeitsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen.

Urlaub nehmen, obwohl man krankgeschrieben ist?

Ein häufiger Denkfehler: Manche Arbeitnehmer möchten trotz Krankschreibung „einfach Urlaub nehmen“, um Ärger zu vermeiden. Das ist arbeitsrechtlich nicht möglich, denn Urlaub setzt Arbeitsfähigkeit voraus. Außerdem schließen sich Krankheit und Urlaub rechtlich aus, das heißt, Urlaubstage dürfen nicht „verbraucht“ werden, um krank zu sein. Das Arbeitsrecht schützt hier ausdrücklich die Erholungsfunktion des Urlaubs.
Wir halten fest: Urlaub trotz Krankschreibung ist möglich, aber nicht grenzenlos. Entscheidend ist immer, ob das Verhalten mit der Genesung vereinbar ist.

Die wichtigsten Regeln auf einen Blick:

  • Keine Reise, die der Heilung schadet
  • Keine Aktivitäten, die der Krankheit widersprechen
  • Bei Unsicherheit: Arzt fragen
  • Bei potentiellen Missverständnissen: Arbeitgeber informieren

 

(Quellen: Allianz, Spiegel, arzt-direkt)

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