Startseite » Ratgeber » Krankschreibung und Urlaub: Was Arbeitnehmer wissen müssen
Krankschreibung bedeutet kein generelles Reiseverbot, allerdings steht Zweck der Genesung im Vordergrund
der Arbeitnehmer unterliegt während der Krankschreibung Nebenpflichten, insbesondere darf er nichts tun, was den Heilungsverlauf verzögert oder Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründet (§ 241 Abs. 2 BGB).
Arbeitsrechtliche Risiken entstehen, wenn das Verhalten objektiv der Erkrankung widerspricht
Urlaub und Krankheit schließen sich rechtlich aus: Krankheitstage werden nach § 9 BUrlG nicht auf den Urlaub angerechnet, Urlaub kann umgekehrt nur bei bestehender Arbeitsfähigkeit genommen werden.
Bei Erkrankung im Urlaub, vor allem bei Urlaub im Ausland, gelten strenge Anzeige- und Nachweispflichten
Die Frage, ob Urlaub trotz Krankschreibung zulässig ist, beschäftigt Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Viele Arbeitnehmer stellen sich in dieser Situation eine zentrale Frage: Wie verhalte ich mich richtig? Ist Urlaub trotz Krankschreibung im Arbeitsrecht überhaupt erlaubt? Die kurze Antwort: Es kommt darauf an.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist dabei nicht der Ortswechsel an sich maßgeblich, sondern die Vereinbarkeit des Verhaltens mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Was genau das heißt, erklären wir im Folgenden.
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) stellt eine widerlegbare Vermutung dafür dar, dass ein Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Mit der Krankschreibung gehen Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis einher. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Heilungsverlauf verzögert oder Zweifel an der bestehenden Arbeitsunfähigkeit begründet. Diese Pflicht folgt aus dem arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmegebot (§ 241 Abs. 2 BGB).
Zunächst ein wichtiger Grundsatz: Eine Krankschreibung ist kein generelles Reiseverbot. Wer arbeitsunfähig ist, darf grundsätzlich alles tun, was der Genesung nicht schadet. Und genau hier setzt das Arbeitsrecht an. Entscheidend ist, ob sich das Verhalten des Arbeitnehmers mit dem Zweck der Arbeitsunfähigkeit, also der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, vereinbaren lässt.
So kann es in der Regel erlaubt sein, bei:
Problematisch hingegen können Reisen wie Backpacking, Festivalbesuche oder körperlich anstrengende Aktivitäten sein. Erweckt der Urlaub den Anschein, dass der Arbeitnehmer eigentlich arbeitsfähig wäre, so steigert dies das arbeitsrechtliche Risiko.
Kommt es zu Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit, trägt grundsätzlich der Arbeitgeber die Beweislast. Diese kann jedoch eingeschränkt werden, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers einen objektiven Widerspruch zur attestierten Erkrankung darstellt. Besondere Bedeutung kommt dabei der Außenwirkung des Verhaltens zu, etwa durch Social-Media-Beiträge oder Zeugenaussagen.
In solchen Fällen drohen Abmahnungen wegen Pflichtverletzung, Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG) oder in gravierenden Fällen auch eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers.
Eine generelle Pflicht, den Arbeitgeber über eine Reise während der Krankschreibung zu informieren, besteht nicht. Allerdings kann sich eine Nebenpflicht zur Information ergeben, wenn berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit entstehen könnten oder eine Auslandsreise geplant ist, die die Erreichbarkeit oder Meldepflichten berührt.
Aus arbeitsrechtlicher Vorsorge ist es für den Arbeitnehmer empfehlenswert, vor Reiseantritt eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen.
Arbeitsrechtlich schließen sich Urlaub und Arbeitsunfähigkeit aus. Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) werden Krankheitstage, die durch ärztliches Attest nachgewiesen sind, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Umgekehrt gilt ebenso,dass Urlaub nur bei bestehender Arbeitsfähigkeit genommen werden kann und eine „Umwandlung“ von Krankheitstagen in Urlaub rechtlich unzulässig ist.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während eines genehmigten Urlaubs, gelten ebenfalls die Regelungen des § 9 BUrlG. Die betroffenen Urlaubstage gehen nicht verloren, sofern eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt und die Anzeigepflichten unverzüglich erfüllt werden. Erkrankt der Arbeitnehmer während eines genehmigten Urlaubs im Ausland, verschärft sich die Pflichtenlage nach § 5 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) erheblich. Neben der unverzüglichen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber seinen Aufenthaltsort im Ausland mitzuteilen, um eine zeitnahe Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit zu ermöglichen. Darüber hinaus muss eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines ausländischen Arztes vorgelegt werden, die den formellen und inhaltlichen Anforderungen des deutschen Arbeitsrechts entspricht. Diese Bescheinigung muss den Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer sowie eine eindeutige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erkennen lassen. Nicht ausreichend sind hingegen bloße ärztliche Atteste, die lediglich das Vorliegen einer Erkrankung bestätigen, ohne ausdrücklich eine arbeitsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen.
Ein häufiger Denkfehler: Manche Arbeitnehmer möchten trotz Krankschreibung „einfach Urlaub nehmen“, um Ärger zu vermeiden. Das ist arbeitsrechtlich nicht möglich, denn Urlaub setzt Arbeitsfähigkeit voraus. Außerdem schließen sich Krankheit und Urlaub rechtlich aus, das heißt, Urlaubstage dürfen nicht „verbraucht“ werden, um krank zu sein. Das Arbeitsrecht schützt hier ausdrücklich die Erholungsfunktion des Urlaubs.
Wir halten fest: Urlaub trotz Krankschreibung ist möglich, aber nicht grenzenlos. Entscheidend ist immer, ob das Verhalten mit der Genesung vereinbar ist.
(Quellen: Allianz, Spiegel, arzt-direkt)
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