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Die grundlegenden rechtlichen Regelungen rund um die Ehe finden sich neben dem Familienrecht im 4. Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch im Artikel 6 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Er stellt die Ehe unter den „besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“. Außerdem ist hier der Anspruch auf die rechtliche Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern geregelt. Die Basisregelungen zur Ehescheidung wurden mit den §§ 1564 bis 1568 in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Daneben sind die Bestimmungen der §§ 133 bis 150 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) relevant. Ergänzend müssen Regelungen aus dem Steuerrecht beachtet werden. Dazu gehört beispielsweise der bereits während des Trennungsjahrs mögliche Wechsel der Steuerklasse.
Der § 1564 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besagt, dass eine Ehe nur durch eine richterliche Entscheidung geschieden werden darf. Die Einreichung des Scheidungsantrages kann von einem der scheidungswilligen Partner oder von beiden eingereicht werden. Dafür muss nach dem § 1565 BGB allerdings (mit Ausnahme von Härtefällen) ein Trennungsjahr abgewartet werden. Für die Scheidung nach nur einem Trennungsjahr ist die Zustimmung beider Partner zur Ehescheidung erforderlich. Verweigert einer der Partner die Zustimmung, muss bis zur möglichen Ehescheidung ein Zeitraum des Getrenntlebens von drei Jahren vergangen sein. Das BGB definiert das getrennte Leben nicht als den dauerhaften Aufenthalt in verschiedenen Wohnungen. Es muss die Trennung „von Tisch und Bett“ erfolgen. Die Ehescheidung kann nach dem § 1568 BGB verweigert werden, wenn sie für einen der Partner oder aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Im FamFG wurden die Vorschriften zur Durchführung der Verfahren zur Ehescheidung zusammengefasst. Aus dem § 137 ergibt sich, dass einige Aspekte einer Ehescheidung im Verbund mit dem Hauptverfahren geregelt werden müssen. Mögliche Ausnahmen definiert der § 140 FamFG. Die Möglichkeit der Abtrennung von Verfahrensgegenständen betrifft sowohl Unterhaltssachen als auch Güterrrechtssachen und den Versorgungsausgleich. Außerdem lässt das FamFG bei der Ehescheidung einen Rechtsmittelverzicht zu. Der § 138 des FamFG sagt aus, dass für das Verfahren einer Ehescheidung ein Anwaltszwang besteht.
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