E-Autos in Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlage zulässig?

Ein Mehrheitsbeschluss darf E-Autos in der Tiefgarage nicht pauschal verbieten – das widerspricht dem Gesetz zur Förderung der Elektromobilität.
E-Autos in Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlage zulässig?
Das Wichtigste in Kürze
  • Eigentümergemeinschaft verbietet mehrheitlich E-Autos in der Tiefgarage.

  • Begründung: angeblich erhöhte Brandgefahr.

  • Klägerin nutzt Stellplatz mit vermieteter Wohnung.

  • Gericht: Verbot verletzt Sondernutzungsrecht und WEG § 20 Abs. 2 Nr. 2.

  • Beschluss verstößt gegen ordnungsgemäße Verwaltung, daher unwirksam.

Eine Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft kann nicht mehrheitlich ein Verbot des Abstellens von E-Autos in der Tiefgarage beschließen. Ein solcher Beschluss verstößt gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung. 

Was war passiert?

Die Klägerin ist Eigentümerin des Sondereigentums an einer Erdgeschosswohnung verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an einem Tiefgaragenstellpatz. Die Wohnung der Klägerin nebst Tiefgaragenstellpatz war vermietet. Der Mieter nutzte ein Hybrid-Fahrzeug, das er auf dem angemieteten Stellplatz in der Tiefgarage abstellte. 

In der Eigentümerversammlung am 24.08.2012 beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 11 mehrheitlich, dass das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage bis auf weiteres untersagt wird. Begründet wurde dies mit einer höheren Brandgefahr von Elektrofahrzeugen. 

Dieser Beschluss wird von der Klägerin angefochten. 

Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. 

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beschluss greife unzulässigerweise in das Sondernutzungsrecht der Klägerin ein und verstoße gegen das gesetzgeberische Ziel der Förderung der Elektromobilität.

Besteht der geltend gemachte Anspruch?

Das Amtsgericht Wiesbaden hat zu Gunsten der Klägerin entschieden. 

Der angegriffene Beschluss verstößt gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individuelles Recht auf die Gestattung baulicher Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, gegeben (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Dieser individuelle Anspruch würde durch den angegriffenen Beschluss ins Leere laufen. Der einzelne Wohnungseigentümer könnte zwar die Installation einer Lademöglichkeit erzwingen, könnte sie jedoch anschließend nicht nutzen. Damit verstößt der angegriffene Beschluss gegen ein wesentliches gesetzgeberisches Ziel der WEG-Reform, da die Schaffung von Ladeinfrastruktur die „Triebfeder“ der WEG-Reform war. Der Beschluss macht damit einen individuellen Rechtsanspruch zunichte. Daher verstößt der angegriffene Beschluss gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies gilt, selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten die behauptete besondere Brandgefahr von Elektrofahrzeugen als wahr unterstellt.

Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 04.02.2022 – 92 C 2541/21 –

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