Startseite » Ratgeber » Das Berliner Testament
Das Berliner Testament ist eine Standardvorlage in Form des gemeinschaftlichen Testaments. Es kann von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften errichtet werden. Für unverheiratete Paare steht die Möglichkeit des Berliner Testaments nicht zur Verfügung. Charakteristisch für das Berliner Testament ist, dass sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen, wodurch beispielsweise Kinder zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Diese Vorgehensweise weicht von der gesetzlichen Erbfolge ab, die den Nachkommen einen Anteil am Erbe zusichert und dadurch eine Erbengemeinschaft mit dem überlebenden Elternteil entstehen lässt.
Das Berliner Testament bietet eine einfache, standardisierte Möglichkeit, das Erbe so zu regeln, dass der überlebende Partner finanziell abgesichert ist und der Nachlass später in die gewünschten Hände gelangt. Erst nach dem Tod des zweiten Partners bzw. Ehegatten geht das Erbe an die sogenannten Schlusserben- in der Regel sind dies die gemeinsamen Kinder.
Das Berliner Testament ist vor allem dann sinnvoll, wenn der überlebende Ehegatte sämtliches, zum Beispiel abbezahltes Haus, für sich alleine behält und der Erbanspruch der Kinder bis zum Tod beider Elternteile oder Lebenspartner ausgesetzt werden soll.
Soll der überlebende Partner bestmöglich abgesichert und das Vermögen erst nach dem Tod beider Partner an die gemeinsamen Kinder oder andere Erben weitergegeben werden, so sollte ein gemeinschaftliches Testament, das sogenannte Berliner Testament, errichtet werden.
Obwohl das Berliner Testament darauf ausgelegt ist, dass der überlebende Ehepartner zunächst das gesamte Erbe erhält, kann es vorkommen, dass er nicht alles bekommt. Gemäß § 2303 Absatz 1 BGB gehören die Kinder zu den pflichtteilsberechtigten Personen und können, obwohl ein Berliner Testament existiert, ihren Pflichtteilsanspruch entsprechend einfordern. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches. Den Pflichtteil einzuklagen ist besonders dann attraktiv, wenn schwierige familiäre Verhältnisse bestehen oder unklar ist, wofür das Erbe nach dem Tod des ersten Elternteils verwendet wird. Aber auch aus steuerlichen Aspekten kann es aus Sicht der Kinder Sinn ergeben, auf den Pflichtteil zu bestehen. Dies kann für den alleine erbenden Ehegatten erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen, insbesondere wenn der Nachlass vorwiegend Immobilien oder Unternehmensanteile umfasst. Fehlt es an ausreichender Liquidität, um den in Geld zu zahlenden Pflichtteil zu begleichen, besteht die Gefahr, dass Immobilien- oder Betriebsvermögen aufgelöst werden müssen.
Sogenannte Pflichtteilstrafklauseln können das Beanspruchen des Pflichtteils jedoch für die Kinder unattraktiv machen, indem sie Konsequenzen androhen, wenn der Pflichtteil gegenüber dem überlebenden Ehegatten eingefordert wird. So könnte die Klausel beispielsweise beinhalten, dass das Kind beim Tod des zweiten Elternteils enterbt wird, wenn es seinen Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils einfordert.
In den meisten Fällen ist eine flexible Pflichtteilstrafklausel, die dem überlebenden Ehepartner Entscheidungsfreiheit einräumt, sinnvoller als eine automatisch greifende Klausel. Vor allem in Situationen, in denen es aus erbschaftsteuerlichen Gründen vorteilhaft sein kann, dass die Kinder ihren Pflichtteil geltend machen, beispielsweise um die Erbschaftsteuer-Freibeträge optimal zu nutzen. Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die Kinder kann in solchen Fällen eine steuermindernde Wirkung haben und sollte daher in Erwägung gezogen werden.
Je nach familiärer Situation könnte auch die Ausschlagung der Alleinerbschaft durch den überlebenden Ehegatten zugunsten der Kinder eine sinnvolle Option sein. Ein solcher nachträglicher Eingriff nach Eintritt des Erbfalls ist jedoch in der Regel vermeidbar, wenn die Eltern bereits bei der Erstellung des Berliner Testaments die erbschaftsteuerlichen Aspekte berücksichtigen und ihre Erbschaftspläne auch mit ihren Kindern teilen.
Durch den Einsatz flexibler Vermächtnisse, dem sogenannten Supervermächtnis oder Zweckvermächtnis, können Sie sowohl die Handlungsfähigkeit und Versorgung des überlebenden Ehegatten sicherstellen als auch die Steuerfreibeträge der Kinder optimal nutzen. Zusätzlich können diese Freibeträge durch Schenkungen zu Lebzeiten mehrfach in Anspruch genommen werden, da sie alle zehn Jahre erneut zur Verfügung stehen. Eine sinnvolle Formulierung könnte darauf abzielen, ob die Pflichtteilforderung im Einvernehmen mit dem länger lebenden Elternteil erfolgt oder gegen dessen Willen.
Die Errichtung eines Berliner Testament sollte möglichst mit einem Fachanwalt für Erbrecht gemeinsam besprochen werden. Nur so kann es optimal verfasst und zugunsten der Ehepartner geplant werden. Ein Berliner Testament muss handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet werden und kann nach dem Tod des ersten Partners nur unter besonderen Umständen widerrufen bzw. abgeändert werden. Wird kein Notar hinzugezogen, muss das Testament vollständig handschriftlich verfasst werden. Gemäß § 2267 BGB kann einer der Ehegatten dies übernehmen, wobei wichtig ist, dass der andere Partner ebenfalls unter Angabe von Ort und Datum unterschreibt.
Das Berliner Testament bringt den ein oder anderen Vorteil mit sich. Es verhindert die Entstehung einer Erbengemeinschaft und stellt sicher, dass der überlebende Ehepartner als Alleinerbe uneingeschränkt über das Vermögen verfügen kann. Dies ist besonders dann vorteilhaft, wenn das Ehepaar eine selbstgenutzte Immobilie besitzt.
Darüber hinaus wird der überlebende Partner finanziell besser abgesichert, da er den Nachlass nicht mit den Kindern teilen muss. Dies erweist sich insbesondere dann als hilfreich, wenn hohe Pflegekosten anfallen, die nicht vollständig durch die Pflegeversicherung gedeckt werden.
Ein Berliner Testament ist auch dann vorteilhaft, wenn die Partner sicherstellen möchten, dass das Vermögen nach dem Tod des Letztversterbenden ausschließlich an die gemeinsamen Kinder geht. Es kann verhindern, dass fremde Personen wie neue Partner des überlebenden Ehegatten das Vermögen erben.
Natürlich gibt es jedoch auch Nachteile des Berliner Testaments, wie beispielsweise eine höhere Erbschaftssteuer. Führt das Berliner Testament mit der Einheitslösung zu einer Kumulierung des Vermögens beim Überlebenden, zahlen die Schlusserben Erbschaftssteuer, wenn sie mehr als 400.000 € erben. Die Steuer könnte vermieden werden, wenn die Kinder auch im 1. Erbfall bedacht würden.
Im Falle eines Berliner Testaments wird die Erbschaftssteuer doppelt fällig- zunächst für den überlebenden Ehepartner und später für die Kinder, wenn auch der zweite Partner stirbt.
Ein weiterer Nachteil ist die Tatsache, dass die Kinder ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen können. Dies kann vor allem dann zu Problemen führen, wenn der Nachlass vorwiegend aus Immobilien besteht und die liquiden Mittel zur Auszahlung des Pflichtteils fehlen.
Ein weiterer Nachteil liegt darin, dass ein Berliner Testament nur sehr schwer wieder geändert werden kann, es ist also unbedingt notwendig, sich rechtlich ausreichend beraten zu lassen, um die bestmögliche Variante für die persönlich zu finden.
Das Leben ist selten im Vorhinein zu 100% planbar, so sollte auch in einem Berliner Testament bedacht werden, dass sich die Lebensumstände ändern können. Eine Scheidung der Ehepartner beispielsweise macht das Berliner Testament nach § 2077 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam. Und nicht nur das: Gemäß § 1933 BGB entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bereits dann, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung zum Zeitpunkt des Todes eines Ehepartners vorlagen und der Erblasser entweder die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Möchten die Ehegatten, dass bestimmte testamentarische Regelungen auch nach einer Scheidung weiterhin gültig lassen, müssen sie dies ausdrücklich im Testament festlegen.
Wie schon beschrieben ist das Berliner Testament ein gemeinschaftliches Testament, das nur von beiden Ehegatten gemeinsam aufgehoben werden kann. Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann ein Ehegatte das Testament nur dadurch widerrufen, dass er seinen Widerruf notariell beurkunden lässt und die Widerrufserklärung dem geschäftsfähigen Ehegatten zu stellen lässt.
Nach dem Tod eines Partners ist der überlebende Ehegatte an die wechselseitigen Verfügungen gebunden und kann diese nicht mehr widerrufen. Gemäß § 2271 Absatz 1 Satz 1 BGB hat er nur die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil einzufordern. Daneben würde beim gesetzlichen Güterstand Zugewinngemeinschaft der konkrete Zugewinnausgleichsanspruch treten.
Ehepaare, die ein Berliner Testament erstellen möchten, sollten weiterhin bedenken, wie die Kinder im Falle einer erneuten Heirat des überlebenden Partners erbrechtlich abgesichert werden. Durch eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel kann festgelegt werden, dass die Kinder in diesem Fall den Erbteil des zuerst verstorbenen Elternteils direkt erhalten, anstatt erst nach dem Tod des zweiten Elternteils. Ohne eine solche Regelung besteht das Risiko, dass die Kinder als Schlusserben benachteiligt werden. Die Wiederverheiratungsklausel birgt praktische Schwierigkeiten. Wird lediglich ein privatschriftliches Berliner Testament erstellt, benötigt der überlebende Ehegatte einen Erbschein. Im Falle der Wiederverheiratungsklausel wird der Erbschein mit dem Inhalt ausgestellte, dass der überlebende Ehegatte lediglich Vorerbe ist und eine aufschiebend bedingte Nacherbfolge angeordnet ist. Die Nacherbfolge wird im Grundbuch eingetragen. Im Falle der Veräußerung des Grundbesitzes bedarf der Zustimmung der Nacherben. Dies kann gewollt sein, kann aber auch beim Zerwürfnis Veräußerungschwierigkeiten heraufbeschwören.
Das Berliner Testament bringt viele Möglichkeiten, aber auch Hindernisse mit sich, weswegen eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht im Vorhinein unumgänglich sein sollte.
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