Anwaltskosten unserer Fachanwaltskanzlei in Mönchengladbach

Wir schaffen Transparenz bei den Rechtsanwaltskosten/Vergütungen

Bei der mündlichen Ersteinschätzung berät der Rechtsanwalt nicht. Anhand der mitgeteilten Daten schätzt der Rechtsanwalt ein, ob eine kostenpflichtige Beauftragung sinnvoll ist. Es besteht kein Anspruch auf persönliche oder telefonische Rücksprache mit dem Anwalt. Die Angaben sind am besten per E-Mail oder alternativ telefonisch dem Sekretariat mitzuteilen. Der Mandant bzw. Anrufer muss mitteilen, dass er eine kostenlose Ersteinschätzung wünscht.

Bei der Erstberatung berät der Rechtsanwalt den Mandanten über die Rechtslage und was am besten zu tun ist. Die mündliche Beratung kostet maximal 190 €, die schriftliche maximal 250 €, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei der schriftlichen Erstberatung kommen noch Auslagen in Höhe von 20 € zuzüglich Mehrwertsteuer hinzu.

Die Beratung umfasst kein Schreiben an den Gegner oder die Einholung von Informationen (Gericht, Grundbuchamt, Versicherung etc.).

Stand 2.10.2023

Vertritt der Rechtsanwalt den Mandanten, d. h. er schreibt an den Gegner, Behörden, Versicherungen, Schuldner, etc. dass er den Mandanten vertritt und macht die Ansprüche geltend bzw. wehrt Ansprüche ab. Hier entsteht eine Geschäftsgebühr, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet.

Gegenstandswert ist Ihr wirtschaftliches Interesse. Verkaufen Sie zum Beispiel ein Pkw und bekommen den Kaufpreis von 5.000 € nicht, ist der Geschäftswert 5.000 €. Wollen Sie einen Pflichtteilsanspruch mit einer Quote von 1/8 an einem Nachlasswert von 80.000 € geltend machen, ist der Geschäftswert 10.000 € (Ihr Interesse).

Bei einem Geschäftswert von 5.000 € beträgt die Geschäftsgebühr: 434,20 €

Bei einem Geschäftswert von 10.000 € beträgt die Geschäftsgebühr:  798,20 €

(Stand 2.10.2023)

Jeweils zzgl. 20 € Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.

Die einschlägige Höhe können Sie im Internet unter der Bezeichnung RVG-Tabelle für Ihren Geschäftswert ermitteln.

Kommt es zu einer Einigung zwischen Ihnen und dem Anspruchsgegner über die Höhe der Forderung, erhält der Rechtsanwalt eine zusätzliche Gebühr von 1,5, wenn der Anwalt an der Einigung mitwirkt.

Für die Vertretung im Gericht erhält der Rechtsanwalt (mit Einreichung der Klageschrift oder Verteidigungsanzeige)

eine 1,3 Verfahrensgebühr,

eine 1,2 Termingebühr (wenn ein Termin stattgefunden hat)

eine 1,0 Vergleichsgebühr (wenn ein Vergleich geschlossen worden ist)

Die Höhe der jeweiligen Gebühren ist nach dem Geschäftswert bzw. Streitgegenstand zu bestimmen. Auch hier können Sie wieder in der entsprechenden RVG-Tabelle die Gebührenhöhe für Ihren Geschäftswert bestimmen.

Hinzu kommen Fahrtkosten des Anwalts und eventuell Abwesenheitsgeld sowie Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.

War der Rechtsanwalt zudem außergerichtlich tätig, wird die Hälfte der Geschäftsgebühr von der Verfahrensgebühr in Abzug gebracht, sodass sich der Gesamtaufwand für den Mandanten reduziert.

Das Gesetz erlaubt es dem Anwalt und Mandanten, anstelle der oben genannten gesetzlichen Gebühren einen Stundensatz zu vereinbaren. Sprechen Sie Ihren Rechtsanwalt daraufhin an, welchen Stundensatz er Ihnen anbieten kann. Bei hohen Streitwerten, mit geringem Arbeitsanfall, ist die Vereinbarung eines Stundensatzes sinnvoll.

Zulässig ist auch die Vereinbarung eines Festpreises bzw. von Pauschalen. Es sollte für den Anwalt jedoch kalkulierbar sein, welche Arbeit auf ihn zukommt.

Erfolgshonorare sind zwar zulässig, bedürfen jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Auch müssen bestimmte Gründe vorliegen. Der Rechtsanwalt wird hieran nur im Ausnahmefall Interesse haben. Erfolg heißt jedoch nicht der wirtschaftliche Erfolg, sondern der rechtliche Erfolg. Dies kann zum Beispiel auseinanderfallen, wenn zwar die Klage gewonnen wird, jedoch beim Schuldner nichts zu holen ist. Dieses wirtschaftliche Risiko wird der Anwalt im Zweifel nicht tragen wollen.

Welche Kosten von der Rechtsschutzversicherung gedeckt sind, regelt Ihr Versicherungsvertrag. Nicht jede Versicherung übernimmt alle Kosten. Viele Bereiche sind nur mit der Erstberatung abgesichert, wie zum Beispiel im Erbrecht und im Familienrecht.

Die Rechtsschutzversicherer übernehmen keine Kosten aufgrund einer Honorarvereinbarung, d. h. Stundensatz oder Festpreis. Vom Versicherer werden in der Regel die oben genannten Gebühren übernommen (1,3 Geschäftsgebühr; 1,3 Verfahrensgebühr; 1,2 Termingebühr). Der Mandant sollte bedenken, dass es sich bei diesen Gebühren um die gesetzliche Mindestvergütung handelt. Die gesetzliche Mindestvergütung reicht in vielen Fällen nicht aus, damit der Anwalt kostendeckend arbeiten kann, das gilt bei niedrigen Streitwerten mit hohem Arbeitsaufwand, wie zum Beispiel Überprüfung von Mietnebenkosten.

Unsere Rechtsanwälte in Mönchengladbach beraten Sie auch hierzu gerne und helfen Ihnen bei der Beantragung. Die amtlichen Formulare erhalten Sie von uns.

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